Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren - die Alternative zur Vermeidung einer Privatinsolvenz

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Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist die oft vergessene und verkannte Alternative zur Vermeidung einer Privatinsolvenz bzw. eines Insolvenzantrages, die auch in der Insolvenzordnung geregelt ist.

Überwiegend bekannt dürfte sein, dass insbesondere Verbraucher gesetzlich verpflichtet sind vor Einreichung eines Insolvenzantrages bei Gericht einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und das Scheitern dieses außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches durch einen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldenberatungsstelle bescheinigen zu lassen. Ohne diese Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, ist ein Verbraucherinsolvenzantrag nicht zulässig.

Nach § 305 a InsO gilt kraft Gesetzes der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung bereits aufgenommen worden ist.

Weiterhin ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert, wenn nur ein einziger Gläubiger diesen ablehnt oder auf dem Plan gar nicht antwortet, was ebenfalls als Ablehnung gilt. Der Schuldner ist dann als natürliche Person nicht verpflichtet, aber berechtigt unter Vorlage der oben genannten Bescheinigung ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen.

Der oft vergessene Weg ist der des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, der ebenfalls dazu führt, dass eine Insolvenz vermieden wird. Unter den geänderten gesetzlichen Regelungen seit dem 01.07.2014 zeigt sich in der Praxis immer häufiger, dass sofern den Gläubigern eine Quote von 35 % oder mehr angeboten werden kann, eine gewisse Anzahl von Gläubigern schon der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zustimmen.

Ergibt sich aber die Situation, dass mehr als 50 % der Gläubiger mit mehr als 50 % der Forderungen dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen, so kann das Insolvenzgericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger durch Beschluss ersetzen. Das Verfahren dauert ca. 2-3 Monate. Voraussetzung ist, dass bereits im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren die Voraussetzungen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erfüllt sind. Im Übrigen ist es im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren so, dass – anders als im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren – das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung gilt.

Haben also bei dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch etliche Gläubiger geschwiegen und sich nicht zur Annahme oder Ablehnung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes geäußert, so verkehrt sich dies im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu Gunsten des Schuldners.

Kurz gefasst handele sich beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan um einen privatrechtlichen Vertrag, der zu einem gewissen Schuldenschnitt für den Schuldner führt.

Kommt ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande, so wird dies per Gerichtsbeschluss festgestellt. Dieser gerichtliche Schuldenbereinigungsplan entspricht dann – ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre – einem gerichtlichen Vergleich. Eine Insolvenz wurde vermieden.


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