Seit 1. Januar 2011 bestehen verbesserte Möglichkeiten, das häusliche Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend zu machen. Der Anspruch darauf besteht dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet oder dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Weitere Voraussetzungen für den Abzug sind die klare räumliche Trennung des Arbeitszimmers von anderen Räumen in der Wohnung und die fast ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung. Abhängig davon, welcher Fall zutrifft, können die tatsächlichen Aufwendungen bis 1.250,00 € bzw. ohne Begrenzung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Der Abzug bleibt ausgeschlossen, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit beträgt, aber ein anderer Arbeitsplatz dem Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.
Die neue Regelung ist ein Vorteil, vor allem für Freiberufler, Angestellte mit Nebentätigkeit oder auch für Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer einen unerheblichen Teil der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten müssen, weil der andere Arbeitsplatz nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann (z. B. Lehrer, Handelsvertreter).
Informieren Sie sich jetzt, ob Sie die Möglichkeit haben, Ihre Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu machen und in welcher Höhe.
(BMF- Schreiben vom 2. März 2011 - IV C 6 - S 2145/07/10002 - (2011/0150549))
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