Das Kammergericht hat die Ce Te Consult Treuhand GmbH aus Berlin zum Schadensersatz verurteilt

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Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen wurde und weil der Streitwert unterhalb von 20.000,00 Euro liegt.

Zu dem Hintergrund der Entscheidung:

Der Kläger, alleinerziehender Familienvater aus Potsdam, der durch Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB vertreten wurde, hatte sich auf Empfehlung seines Anlageberaters an der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG beteiligt. Er machte mit seiner erstinstanzlichen Klage vor dem Landgericht Berlin geltend, dass er durch die Fondsgesellschaft SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zudem verklagte er die nunmehr verurteilte Ce Te Consult Treuhand GmbH aufgrund der von ihm als Falschberatung empfundenen Tätigkeit des Anlageberaters. Mit der Klage machte der Kläger auch Prospektfehler geltend, für die er die Ce Te Consult Treuhand GmbH aus Berlin ebenfalls in der Haftung sah.

In der I. Instanz wurde die Klage von dem Landgericht Berlin abgewiesen. Das Gericht sah den Kläger hier als beweisfällig geblieben und erkannte auch die vorhandene Haustürsituation nicht richtig. Daher legte der Kläger, erneut vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tintemann, Berufung beim Kammergericht ein.

Treuhandkommanditistin Ce Te Consult Treuhand GmbH: Schadensersatz - Haustürsituation – Prospektfehler - Haftung

Das Kammergericht sah die Angelegenheit komplett anders und verurteilte nunmehr die Treuhandkommanditistin Ce Te Consult Treuhand GmbH zum Schadensersatz. Auch die Rechtsauffassung des Landgerichts zur angeblich nicht nachgewiesenen Haustürsituation teilte das Kammergericht in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2014 nicht. Daher wurde bereits in dem Prozess ein Vergleich mit der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG dahingehend geschlossen, dass diese dem Kläger nach erfolgtem Widerruf seiner Kapitalanlage das aktuelle berechnete Auseinandersetzungsguthaben von lediglich noch 5 % der Beteiligungshöhe zahlen musste. Dies machte lediglich noch einen Betrag in Höhe von 309,75 Euro aus.

Zur Entscheidungsbegründung:

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Ce Te Consult Treuhand GmbH als Gründungskommanditistin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für Prospektfehler haftet. Dies war nicht wirklich überraschend, da die Haftung von Gründungsgesellschaftern bereits durch den BGH klar in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet worden war (z.B. III ZR 69/12).

Die Prospekthaftung begründete das Gericht damit, dass die Berechnungsbeispiele für eine Beteiligung über 5.000,00 Euro auf den Seiten 35 und 36 des Prospektes, welches dem Kläger im Rahmen des Vermittlungsgespräches vorgelegt worden war, nicht dazu geeignet wäre, eine zutreffende Aufklärung und Information des Anlegers zu bewirken, sondern vielmehr suggerieren würden, dass der volle Anlagebetrag sich in Zukunft kapitalisieren werde, obwohl die Vertriebsprovision von immerhin 12 % im Beispiel nicht herausgerechnet wurde.

Das Gericht ging bei seiner Entscheidung zugunsten des Anlegers davon aus, dass der Prospektfehler auch für die Anlageentscheidung kausal geworden sei. Es gelte hier die Vermutung des aufklärungspflichtigen Verhaltens. Diese Vermutung sei durch die beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend widerlegt worden.

Das Gericht entschied zusätzlich, dass ein Abzug von Steuervorteilen des Klägers nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ebenfalls nicht vorzunehmen sei.

Wichtig war im Zusammenhang der Entscheidung auch noch, dass Schadensersatzansprüche nicht nach Ziff. 10 Nr. 1 des Treuhandvertrages ausgeschlossen waren, da vorliegend nicht ersichtlich war, von wem der Kläger sonst noch hätte Schadensersatz erlangen können. Er durfte sich daher mit seinem Schadensersatzanspruch an die Ce Te Consult Treuhand GmbH wenden. Auch ging das Gericht davon aus, dass keine Verjährung gemäß Ziff. 10 Nr. 2 Satz 1 des Treuhandvertrages eingetreten sei, denn jedenfalls läge eine grobe Fahrlässigkeit des damaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 2), Thomas Zentgraf, vor, da die Beispielrechnung im Prospekt auf Seite 35 offensichtlich irreführend sei. Bei entsprechender Sachkunde, die ein Fondsinitiator besitze, lag dies nahe und war auch einleuchtend, so das Kammergericht in seiner nunmehr ergangenen Entscheidung. Grobe Fahrlässigkeit galt aus Sicht des Gerichts besonders für den damaligen Geschäftsführer der Ce Te Consult Treuhand GmbH, Thomas Zentgraf, da dieser aufgrund seiner Sachkunde als Steuerberater durch einfachste Überlegungen die Problematik habe feststellen können.

Unser Kommentar zu dieser Entscheidung:

Zu der Entscheidung des Kammergerichts meint Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann:

„Die Entscheidung des Kammergerichts ist höchst erfreulich. Sie stellt fest, dass die Treuhandkommanditistin Ce Te Consult Treuhand GmbH für Prospektfehler haftet. Dies hatte schon einmal das Kammergericht in einer Parallelsache so gesehen. Es kann daher nun von einer gefestigten Rechtsprechung gesprochen werden. Erfreulich ist auch, dass der Anspruch auf Schadensersatz hier auch nicht verjährt oder sonst über den Treuhandvertrag ausgeschlossen worden ist. Weiteren Anlegern der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG ist daher ebenfalls zu raten, Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Treuhandkommanditistin Ce Te Consult Treuhand GmbH durch einen Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Unsere Kanzlei führt weitere Verfahren gegen die Treuhandkommanditistin vor dem Landgericht Berlin und dem Amtsgericht Neukölln. Wir werden daher über die noch laufenden Verfahren erneut berichten, wenn auch dort Entscheidungen ergangen sind.“

V.i.S.d.P.:

Dr. Sven Tintemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030 - 22 19 22 010

 



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