Das Konkurrenzverbot / Wettbewerbsverbot im gekündigten Arbeitsverhältnis - Vorbereitungshandlungen

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Das Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot im Arbeitsverhältnis

Häufig kommt es vor, dass sich in Arbeitsverträgen Klauseln zum Konkurrenzverbot wiederfinden, die es dem Arbeitnehmer verbieten bei Konkurrenzfirmen tätig zu werden. Dieses Verbot spielt für beide Parteien eine wichtige Rolle. Dabei haben die Bezeichnungen Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot gleiche Bedeutung, auf die Bezeichnung kommt es nicht an.

Das Konkurrenzverbot im Arbeitsrecht bedeutet, dass der Arbeitnehmer während oder nach seiner Tätigkeit in einem Unternehmen darin eingeschränkt wird, wem und wie er seine Arbeitskraft einsetzt. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sind solche Vereinbarungen immer zulässig. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ist es dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses untersagt, eine Konkurrenztätigkeit wahrzunehmen (BAG 26.06.08 2 AZR 190/07). Dadurch soll der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Bereich in dem er tätig ist, soll ihm uneingeschränkt und ohne Gefahr der Beeinflussung offen stehen. Daher darf der Arbeitnehmer einem Dritten, der in demselben Marktbereich tätig ist, keine Dienste und Leistungen anbieten. Des Weiteren darf er Konkurrenten in keiner Weise unterstützen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr an das Konkurrenzverbot gebunden. Es kann allerdings weiterhin ein Konkurrenzverbot bestehen. Dazu müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, in der die maximale Dauer von zwei Jahren nicht überschritten werden darf. Eine einseitige Vereinbarung ist unwirksam. Beide Parteien müssen damit einverstanden sein und diese unterschreiben. Weiterhin sind einige Form- und Mindestbedingungen zu beachten. Gemäß § 126 BGB muss die Schriftform eingehalten sein. Die elektronische Form z.B. per E-Mail reicht nicht aus. Wenn die Vereinbarung bereits im Arbeitsvertrag geschlossen wurde, kommt es darauf an, ob diese eine „überraschende“ Klausel nach § 305 c II BGB darstellt. Ist dies nicht der Fall ist die Klausel wirksam. Des Weiteren muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gem. § 74 HGB einen finanziellen Ausgleich, eine sogenannte Karenzentschädigung, für das Konkurrenzverbot zahlen. Die Höhe dieser Karenzentschädigung muss den gesetzlichen Mindestsatz erreichen. Dieser liegt bei der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen. Dabei ist der Durchschnitt der letzten 3 Jahre zu berechnen. 

Keine Vereinbarung getroffen:

Falls keine nachvertragliche Vereinbarung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB getroffen wurde, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich von seinem Konkurrenzverbot entbunden.

Während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses oder innerhalb der Kündigungsfrist:

Hier darf der Arbeitnehmer auch schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit danach Vorbereitungshandlungen zur Gründung oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen tätigen. Dabei sind werbende Tätigkeiten, wie z.B. die Vermittlung oder das Abwerben von Kunden, verboten.

Bloße Vorbereitungen, die nicht unmittelbar in das Interesse des Arbeitgebers eingreifen, sind nicht als solch eine werbende Tätigkeit anzusehen. Als vorbereitende Handlungen sind anzusehen die formalen Akte, wie Gewerbeanmeldung, Gründung einer Gesellschaft, Beantragen einer behördlichen Erlaubnis, Drucken von Visitenkarten und Briefpapier, informativer Besuch einer Fachmesse (kein Stand), Erstellen (lassen) eines Webauftritts (noch nicht im Internet).

Entscheidend ist aber der Einzelfall! Erfolgt hierbei ein Auftreten nach außen, so liegt ein Verstoß gegen das bestehende Wettbewerbsverbot vor. 

Während der Kündigungsschutzklage:

Wenn der Arbeitnehmer außerordentlich oder ordentlich gekündigt wurde und gerichtlich dagegen vorgeht, ist er dem BAG nach (BAG 28.01.10 2 AZR 1008/08) weiterhin an das Konkurrenzverbot gebunden. Dies liegt an dem einfachen Grund, dass sich die Kündigung auch als unwirksam herausstellen kann und der Arbeitnehmer dann bei einer Konkurrenztätigkeit eine Vertragsverletzung begehen würde. Daher muss er sich während eines Kündigungsschutzprozesses weiterhin an das Konkurrenzverbot halten. Dies gilt auch, wenn er eine Karenzentschädigung angeboten bekommen hat oder vorläufig weiterbeschäftigt wird. Wenn es um die Beurteilung des rechtwidrigen schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers geht, sind die Dauer der beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses, die nachteiligen Auswirkungen, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der Grad des Verschuldens stets zu berücksichtigen.

Bei außerordentlicher Kündigung des Arbeitnehmers:

Bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers kann dieser dem Arbeitgeber die Nichteinhaltung des nachvertraglichen Konkurrenzverbotes gem. § 75 I HGB schriftlich erklären.

Insolvenz des Arbeitgebers: Ist der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses insolvent, besteht das Konkurrenzverbot nicht mehr.

Fazit:

Es empfiehlt sich im Einzelfall den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen und den jeweiligen Einzelfall prüfen zu lassen.

Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.


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