Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Mit diesem Mitbestimmungsrecht sollen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter vor den Gefahren anonymer Kontrolleinrichtungen geschützt werden.

Technische Überwachungseinrichtungen im Sinne der Vorschrift sind alle Vorrichtungen, die automatisiert arbeitnehmerbezogene Daten speichern, verändern, übermitteln oder löschen und die es dadurch ermöglichen, Aussagen über das Verhalten und die Leistung einzelner Mitarbeiter zu treffen.

Beispiele:

  • Videokameras
  • automatische Zeiterfassungsgeräte (Stechuhren, Zeitstempler, usw.)
  • Fotokopierer mit individueller PIN für den einzelnen Benutzer
  • Internet und E-Mail

Nicht unter das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt dagegen die Kontrolle von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer durch Personen oder nichttechnische organisatorische Vorkehrungen.

Beispiele:

  • manuell geführte Anwesenheitslisten
  • Einsatz von Detektiven
  • Tätigkeitsberichte

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nur bei der Einführung und der Art und Weise der Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen. Dagegen ist die Abschaffung einer solchen Überwachungseinrichtung entsprechend dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht mitbestimmungspflichtig.

Führt der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats eine technische Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein, hat dieser einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung sowie auf die Beseitigung der Einrichtung. Diesen Anspruch kann der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen, ggf. auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung.

Rechtsanwalt Kluge

Schiffgraben 17

30159 Hannover

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