Das neue Unterhaltsrecht gibt den unterhaltsberechtigen Frauen nichts außer der Darlegungslast

Rechtsgebiete: Unterhaltsrecht, Familienrecht
Rechtstipp vom 01.06.2011

Das neue Unterhaltsrecht ist bereits zum 01.01.08 in Kraft getreten. Hierin wurde in erster Linie die Rechtsstellung des Kindesunterhalts gestärkt. Dieser sollen an unterhaltsrechtlicher Stelle grundsätzlich vorrangig zum Zuge kommen.

Weiterhin geht das Gesetz nunmehr davon aus, dass nachehelicher Unterhalt nicht mehr den Regelfall, sondern die Ausnahme darstellen soll. Es gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung, d. h. jeder Ehegatte muss nach der Scheidung für sich selbst sorgen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des BGH über die Wandelbarkeit von ehelichen Lebensverhältnissen mit Entscheidung am 25.1.2011 für verfassungswidrig erklärt. Nach der früheren Rechtsprechung waren für die Bestimmung der Höhe des nachehelichen Unterhaltes grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Der BGH ging in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass gerade keine Lebensstandardgarantie mehr besteht, sondern eine Teilhabe an der weiteren dynamischen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass diese Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet und die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Dies hat zur Folge, dass alle gerichtlichen Entscheidungen, die auf der verfassungswidrigen Rechtsprechung beruhen, für die Zukunft abgeändert werden können, wenn die Änderung der Unterhaltshöhe wesentlich ist. Die bisherige Rechtsprechung des BGH hatte weitreichende Konsequenzen zur Unterhaltsberechnung. Hierdurch wurde die Dreiteilungslehre aufgehoben, wonach sich die grundsätzliche Unterhaltsberechnung gerichtet hatte. Die Dreiteilungslehre wurde nicht einmal durch die Unterhaltsreform zu Beginn des Jahres 2008 berührt.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausgeführt, dass sich diese Rechtsprechung des BGH jedoch mit keiner anerkannten Auslegungsmethode rechtfertigen lässt und daher verfassungswidrig ist.

Grundsätzlich wird der Unterhalt daher wir folgt berechnet: Zunächst ist die Frage nach dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten zu klären. Danach stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist. Dies berechnet sich durch den Unterhaltsbedarf abzüglich des Eigeneinkommens. Letztendlich stellt sich die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Hier existieren viele Problemkreise, die sich unterschiedlich auf die Unterhaltsberechnung auswirken können, z. B. Arbeitslosigkeit, Verschuldung, zusätzliche Altersvorsorge, neu hinzutretende Unterhaltsberechtigte, Steuervorteile aus der zweiten Ehe.


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