Das Online-Handelsregister verstößt gegen den Datenschutz

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Das Online-Portal handelsregister.de, in dem deutschlandweite Eintragungen in das Handelsregister einsehbar sind, ist nicht mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar.



Wo legen die Problemstellungen im Datenschutzrecht? 

Unter der Webseite handelsregister.de lassen sich seit August 2022 sämtliche Einträge im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister per Webformular abrufen.


Abrufbar sind dabei nicht nur Daten von aktuell Vertretungsberechtigten von juristischen Personen, sondern auch von solchen, die vor Jahren tätig waren. Die für die Allgemeinheit ohne Registrierung und Gebühren zugänglichen Dokumente enthalten nicht nur die Namen, sondern oft sensible persönliche Daten wie Adressen, Geburtsdaten, Unterschriften und Kontonummern. Die Veröffentlichung dieser Daten erfolgte in Umsetzung einer europäischen Richtlinie, die der Publizität in Rechts- und Wirtschaftsverkehr dienen sollte. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie wurde der Datenschutz allerdings gar nicht beachtet, so dass nun vor allem die Sorge besteht, dass die veröffentlichen Daten zum Identitätsdiebstahl sowie zu weiteren kriminellen Aktivitäten missbraucht werden.



Datenschutzrecht vs. Digitalisierung 

Die derzeitige Ausgestaltung des Online-Handelsregisters lasse sich auch nicht mit den neuen Vorgaben der europäischen Digitalisierungsrichtlinie rechtfertigen, so ein Gutachten. Vielmehr fordert die Richtlinie in keiner Weise eine Veröffentlichung der Daten in einem solchem Umfang vor, wie sie zurzeit im Portal des Handelsregisters vorzufinden sei. Damit verstößt das Online-Portal vor allem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Veröffentlichung der Daten nicht auf das „absolut Notwendige“ beschränkt wird.



Was nun? 

Datenschützer empfehlen, den Betrieb des Online-Handelsregisters einzustellen bis eine rechtmäßige Neuregelung geschaffen wird. Es ist keine Lösung des Problems darin zu sehen, dass Betroffene proaktiv von ihren Löschungs- und Widerrufsrechten Gebrauch zu machen. Denn eine rechtskonforme Datenverarbeitung sicherzustellen ist nicht Aufgabe der Betroffenen, sondern vielmehr müssen die verantwortlichen Behörden den Datenschutz garantieren.


Ein Handeln des Online-Registers bzw. zuständiger Behörden blieb bislang aus, sodass nur zu hoffen ist, dass schnell Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes ergriffen werden.



Henning Koch, Rechtsanwalt (Wirtschaftskanzlei Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB) //
Fachanwalt für Arbeitsrecht  // Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
Behördlicher Datenschutzbeauftragter (TÜV) // Datenschutzbeauftragter (TÜV) //
Lehrbeauftragter an der Technischen Hochschule Mittelhessen (Studium Plus)  und
Geschäftsführer der RPA Datenschutz + Compliance GmbH.                  

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