Das P-Konto: Peinliche Panne oder prima Pfändungsschutz?

Rechtsgebiete: Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
Rechtstipp vom 05.07.2010

Am 01.07.2010, traten weitreichende vollstreckungsrechtliche Veränderungen in Kraft. Besonders markant ist dabei die Normierung eines Anspruchs für jeden überschuldeten oder von Pfändung bedrohten Schuldner, sein Girokonto in ein sog P-Konto umwandeln zu lassen. Dabei steht das P für pfändungsfrei und soll die Gerichte spürbar entlasten, weil nun der Inhaber eines gepfändeten Kontos nicht mehr Monat für Monat mit Hilfe einstweiliger Verfügungen um seinen Freibetrag kämpfen muss. Vielmehr verbleibt dieser zur freien Verfügung des Schuldners.

Theoretisch alles super, in der Praxis aber wohl leider nur schwer zu realisieren. Man denke nur an stark schwankende Einkommen oder Saisoneinkommen, schnelllebige Veränderungen bei den Unterhaltspflichten, usw. Und wie ist zu verfahren, wenn Bauer Boll seinen an sich unpfändbaren Grundfreibetrag 6 Monate lang kaum anrührt, um Startguthaben für „Bauer sucht Frau" anzusparen und dadurch plötzlich wieder über echtes Kapital verfügt.

Vorstehende Überlegungen verdeutlichen wohl hinreichend klar, dass beim Thema P-Konto eigentlich recht wenig klar ist.

Umso verblüffender empfand es der Unterzeichner, als er am heutigen Tage, also wenige Stunden vor dem „Startschuss zum P-Konto", getarnt als Testkunde in über 25 Filialen von in Berlin vertretenen Großbanken durchweg keinerlei Informationen zum Thema P-Konto zu erlangen vermochte.

Mal hieß es, derartige Unterlagen würden an Betriebsfremde nicht herausgegeben, diese könnten nur eingesehen werden, wenn ich ein Konto bei dieser Bank haben würde, in anderen Fällen wurde gar kein Hehl daraus gemacht, schlicht keine Ahnung zu haben, was aber nicht so schlimm sei, weil die Regelung erst ab morgen gelte.

Aufklärungsbroschüren, die sonst in den Banken massenhaft für jede noch so „banale Dummheit" herumliegen, existierten in punkto P-Konto bei keiner einzigen Bank. In der Sparkasse erklärt man mir darauf angesprochen, es bestünde in der Bevölkerung schlicht kein Interesse, sich darüber zu informieren, was im Ergebnis die faktische Informationsblockadepolitik der Geldhäuser rechtfertige.

Gänzlich absurd wurden die ohne Ausnahme hochgradig peinlichen ,ignoranten und von aberwitziger Unkenntnis geprägten Auskünfte der Bänker mir gegenüber jeweils spätestens zum Ende einer derartigen Unterhaltung, wenn ich darum bat, einen Ausdruck des jeweils bereits verfügbaren Umwandlungsformulars mitnehmen zu dürfen, was mir in sämtlichen Fällen in sich steigernder Panik verweigert wurde, als seien diese bereits jetzt via Internet öffentlich zugänglichen, hochgradig simpel gestrickten Formulare zur Einrichtung eines P-Kontos außerordentlich geheim und streng vertraulich zu behandeln.

Falls die Banken auch künftig so oder so ähnlich mit den ungeliebten P-Konto-Inhabern umspringen, also Ihnen ähnlich arrogant und respektlos , in der Sache aber überwiegend ahnungslos gegenübertreten, wie dies bei meinem eigenen Rechercheversuch der Fall gewesen ist, liegt die Annahme nahe , dass die gesetzliche Regelung des P-Kontos handwerklich weitgehend daneben gegangen ist und folglich damit in der Praxis mehr neue Probleme aufgeworfen als alte bereinigt werden.

Rechtsanwalt Heinz Egerland - Kanzlei für Insolvenzrecht - Berlin


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Etwas zu reißerisch von kluettge am 09.07.2010 09:42

Hallo Herr Egerland,

Rechtsberatung ist Sache von Anwälten, Schuldnerberatung, vielleicht auch Gerichten.

Das neue Pfändungsrecht verpflichtet die Banken, auf Kundenwunsch ein P-Konto einzurichten. Was das ist, und ob sie damit bis Ende 2011 besser fahren als mit der alten Rechtslage, müssen die Kunden schon selber rausfinden. Warum sollte die Bank das Risiko auf sich nehmen, dass der Kunde hinterher feststellt, dass er mit P-Konto weniger bekommt als ohne? Würden Sie ohne Honorar beraten?

Und warum sollte die Bank gar Nichtkunden beraten? Sie haben nur Anspruch auf Umwandlung eines bereits vorhandenen Kontos in ein P-Konto, nicht auf Neueinrichtung. Und die Selbsverpflichtung zum Girokonto für Jedermann greift auch nicht immer.

Im Übrigen sollten Sie als Anwalt wissen, wie der Schuldner bisher zu Pfändungsschutz kam. Einstweilige Verfügungen sind nicht relevant. Der Rechtspfleger hebt auf Schuldnerantrag die Pfändung in Höhe der Freigrenzen (§850c ZPO) auf, und zwar i.d.R. unbefristet. Es ist als genau _ein_ Weg zum Gericht notwendig. Dies allerdings für jede Pfändung erneut.

Ein etwas sachlicherer Ton würde mir besser gefallen bei Ihrem Beitrag.

MfG
KL

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