Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg darf eine Baugenehmigung für eine Paintball-Arena nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich hierbei um eine Missachtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz GG handle.
Vorliegend lehnte der Beklagte Landkreis Harbrug die Erteilung einer beantragten Baugenehmigung ab, weil eine solche Paintball-Arena gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO verstoße. Sie gefährde die öffentliche Sicherheit. Zu dieser gehörten alle Rechtsordnungen und damit auch das Grundgesetz. Sie sah aufgrund des "spielerischen Tötens" bei Paintball die Würde des Menschen als erniedrigt an. Die Betreiber hatten dagegen geklagt und schon in erster Instanz Recht bekommen.
Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg teilte die Rechtsauffassung der Kläger. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde liegt nämlich nach ständiger Rechtsprechung erst dann vor, wenn der Mensch zum bloßen degradiert wird. Dies ist allerdings bei solch einem Spiel nicht der Fall. Vielmehr ist Paintball ist normales Mannschaftsspiel, bei dem Gegenspieler mit Hilfe von Gasdruckwaffen, die mit Farbmunition geladen sind, markiert werden. Wer getroffen wird, muss das Spielfeld verlassen. Ziel des Spiels ist es die an der gegnerischen Startposition befindliche Flagge zu entwenden und zur eigenen Startposition zu bringen.
Interessanterweise hat das Bundesverwaltungsgericht in der berühmten Laserdrome-Entscheidung (BVerwGE 115, 189 Laserdrome) anders entschieden. Danach können Unterhaltungsspiele aber dadurch gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde verstoßen, dass beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt wird, die den fundamentalen Wert-und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn Gewaltakte gegen Menschen in der Absicht dargestellt werden, den Beteiligten ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln. Denn eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, in dessen Leben und körperliche Integrität nach Belieben eingegriffen werden kann.
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