Das Pflichtteil im Erbrecht

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Pflichtteilsberechtigt sind im deutschen Erbrecht die Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Verstorbenen. Das Pflichtteilsrecht gewährt diesen Personen ein gesetzliches Mindestrecht am Nachlass des Verstorbenen, unabhängig davon, ob sie in einem Testament oder Erbvertrag als Erben berücksichtigt wurden oder nicht.

Der Pflichtteilsanspruch ist in § 2303 BGB geregelt. Danach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den er bei einer gesetzlichen Erbfolge bekommen hätte. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und besteht in der Regel in einem Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags.

Nach deutschem Recht können Eltern ihrem Kind das Pflichtteil in der Regel nicht einfach entziehen. Das Pflichtteilsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und gewährt dem Kind eines Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht auf einen bestimmten Anteil des Nachlasses, auch wenn es in einem Testament oder Erbvertrag nicht als Erbe berücksichtigt wurde.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, unter denen ein Elternteil seinem Kind das Pflichtteil entziehen kann. Zum Beispiel:

  • Wenn das Kind den Elternteil schwerwiegend verletzt oder sich schwerwiegend gegenüber ihm verhalten hat.
  • Wenn das Kind sich schwerwiegender Verbrechen gegenüber dem Elternteil schuldig gemacht hat, wie z.B. einem versuchten Mord.
  • Wenn das Kind ein Verbrechen gegen den Verstorbenen begangen hat, um seine Erbschaft zu erhalten.

In diesen Fällen kann ein Elternteil das Pflichtteil seines Kindes aber nur dann entziehen, wenn er dies in einem Testament ausdrücklich erklärt hat. Es ist wichtig zu beachten, dass der Entzug des Pflichtteils nur in Ausnahmefällen möglich ist und immer eine sorgfältige Beratung und rechtliche Unterstützung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Schritte und Verfahren korrekt befolgt werden.


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