Das polizeiliche Führungszeugnis – ab wann bin ich vorbestraft?

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Eine Verurteilung im Strafprozess hat häufig Auswirkungen über die eigentliche Strafe hinaus. Denn selbst wenn die Strafe bereits verbüßt wurde, kann die Vergangenheit einen noch einholen. Vor allem viele private Arbeitgeber verlangen bei einer Neueinstellung ein sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis. Enthält dieses einen Eintrag einer Straftat, sieht es häufig schlecht mit dem neuen Job aus.

Was ist der Unterschied zwischen dem Bundeszentralregister und dem polizeilichen Führungszeugnis?

Das Bundeszentralregister ist eine bundesweite Datenbank und beinhaltet im Wesentlichen alle strafgerichtlichen Verurteilungen, Vermerke über Schuldunfähigkeit, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (beispielsweise das Versagen von Pässen oder das Verbot, Kinder und Jugendliche auszubilden) und gerichtliche Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit. Die Eintragung erfolgt hier unabhängig von der Höhe der Strafe.

Das polizeiliche Führungszeugnis ist dagegen lediglich ein Auszug des Bundeszentralregisters. In diesem Auszug werden jedoch nicht alle Eintragungen einbezogen.

Was steht im polizeilichen Führungszeugnis?

Im polizeilichen Führungszeugnis werden vor allem Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafen von 91 oder mehr Tagessätzen aufgenommen. Geringere Strafen tauchen dagegen nicht im polizeilichen Führungszeugnis auf. Auch Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden regelmäßig nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Insofern gilt man in all diesen Fällen, so zumindest im allgemeinen Sprachgebrauch, als „nicht vorbestraft“.

Wann werden die Eintragungen gelöscht?

Die Eintragungen des Bundeszentralregisters bleiben jedoch nicht für immer bestehen. Nach 5 Jahren werden beispielsweise Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten oder Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen getilgt, soweit keine weiteren Strafen vermerkt sind. Nach 10 Jahren werden auch Freiheitsstrafen zwischen mehr als drei Monaten und einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, getilgt. Alle Eintragungen, die nicht nach 5 oder 10 Jahren zu tilgen sind, werden nach 15 Jahren gelöscht. Ausnahme bilden Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr wegen bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB). Diese werden erst nach 20 Jahren gelöscht.

Bereits vor der Löschung aus dem Bundeszentralregister erscheinen die Strafen schon nicht mehr im polizeilichen Führungszeugnis. Hier gelten nämlich deutlich kürzere Fristen: Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten werden in der Regel nach drei Jahren getilgt. Auch Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und einem Jahr werden nach drei Jahren getilgt, wenn keine weiteren Freiheitsstrafen eingetragen sind. Verurteilungen von mehr als einem Jahr wegen bestimmten Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB) werden nach 10 Jahren aus dem polizeilichen Führungszeugnis getilgt. Alle anderen Eintragungen nach fünf Jahren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Anfragen zu Löschungsfristen derzeit nur in Fällen beantworten können, in denen wir die Verteidigung geführt haben, da regelmäßig das Vorliegen des Bundeszentralregisters zur Prüfung erforderlich ist.


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