Das Testament und die falsch platzierte Unterschrift – Rechtsfolge: Unwirksamkeit

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Liebe Mandanten und Freunde, an dieser Stelle möchten wir Ihnen von Zeit zu Zeit interessante Erbrechts-Themen aus der Praxis vorstellen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und helfen Ihnen bei Fragen gerne. Ihr BBT-Team.

1. OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, 33 Wx 119/23e

In dem entschiedenen Fall des OLG München hatte die Erblasserin ein privatschriftliches, eigenhändiges Einzeltestament errichtet, wie folgt:

„Testament!

Ich xx (Name der Erblasserin) vermache alles, was ich habe. Mein Sparbuch-Konto Raifeisenbank Rosenheim. Versicherung bei der Züricher Versicherung xx-xx (Ansprechpartner bei Versicherung) 

_______________________

(Unterschrift der Erblasserin)

An Herrn xx (Beschwerdeführer), xx (Anschrift)“ 

Nach Versterben der Erblasserin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Nachlassgericht lehnte diesen Antrag ab, da das Testament wegen der mittig platzierten Unterschrift formunwirksam sei. Einer dagegen gerichteten Beschwerde half das Nachlassgericht nicht ab, weshalb die Angelegenheit dem OLG München zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In seiner Entscheidung vom 25.08.2023 teilte das OLG München daraufhin die Ansicht des Nachlassgerichtes, dass das Testament wegen der mittig platzierten Unterschrift formunwirksam sei. Das OLG München begründete seine Entscheidung wie folgt:

„1. Ein eigenhändiges Testament ist nach § 2247 BGB nur wirksam errichtet, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die Formvorschriften sind zwingend; ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Testaments, § 125 BGB, auch wenn die Urheberschaft und die Ernstlichkeit der Erklärung feststehen.

a) ……

b) Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt, sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 1Z BR 039/04 -, juris Tz. 23). Da die Unterschrift nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen muss, ist unschädlich, wenn nach ihr noch den Inhalt des Testaments nicht berührende Zusätze angebracht werden, so beispielsweise Orts- und Datumsangabe …..

c) Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden. …..“

Nach diesen Grundätzen kam das OLG zu dem Schluss, dass keine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt. Zwar sei der Text des Testaments oberhalb der Unterschrift hier offensichtlich lückenhaft und nicht aus sich heraus verständlich, da nicht verfügt wurde, an wen von der Erblasserin "alles vermacht" worden ist. Die Erblasserin konkretisierte zwar ihren Nachlass und vermerkte auch einen Ansprechpartner bei der Züricher Versicherung, nicht aber, an wen sie ihren Nachlass vererben wolle. Damit beinhalte der Text oberhalb der Unterschrift nach Ansicht des Gerichts aber keine unvollständige Verfügung, sondern gar keine letztwillige Verfügung

2. Schlussfolgerung für die Testamentsgestal-tung

Die Entscheidung des OLG München macht wieder einmal deutlich, dass die richtige Testamentsgestaltung, also das richtige Formulieren eines Testaments, aber auch das Einhalten von Formvorschriften, von enormer Bedeutung sind. Werden hier Fehler gemacht, ist das Testament im schlimmsten Falle, wie hier wegen der falsch platzierten Unterschrift, formunwirksam bzw. nichtig. Es ist damit rechtlich unbeachtlich. Damit tritt nicht diejenige Erbfolge ein, welche sich der Erblasser vorgestellt hatte, sondern im Zweifel eine ganz andere, gesetzliche Erbfolge.

Auch wenn bei der Testamentsgestaltung die falschen Begriffe verwendet werden, kann dies dazu führen, dass nicht diejenigen im Erbfall bedacht werden, die der Erblasser bedenken wollte. Überdies können unklare Begriffe zu heftigen Streitigkeiten innerhalb der Familie führen.

Die richtige Testamentsgestaltung ist also von entscheidender Bedeutung! Wir beraten und unterstützen Sie bei der Gestaltung Ihres Testamentes und bei allen sonstigen erbrechtlichen und damit zusammenhängenden steuerlichen Fragen. Besuchen Sie uns unter Erbrecht – BBT & Partner. Oder schreiben Sie uns gerne unter m.lingenberg@bbt-partner.de.


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