Das „untergeschobene“ Kind
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[image]Für Väter kaum vorstellbar: Das eigene Kind ist nicht das eigene. Jetzt urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein „untergeschobenes Kind“ den Unterhaltsanspruch der Mutter massiv reduzieren kann. 1984 wurde der Sohn des Paares geboren. Bei der Trennung 1997 - nach 30-jähriger Ehe - traf das Paar in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt der Frau, die seit 1967 nicht berufstätig war. 2006 reduzierte man den Unterhalt auf 1500 Euro monatlich.
Ehebruch kein Härtegrund
2009 erhob der Ehemann Klage auf Anpassung des Unterhalts: Das Unterschieben eines Kindes sei ein Härtegrund im Sinne des § 1579 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der den Unterhaltsanspruch der Frau vollständig entfallen lasse. § 1579 Nr. 7 BGB setzt ein Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, das offensichtlich, schwerwiegend und ihm eindeutig zuzurechnen ist. Ein solches Verhalten kann den Unterhaltsanspruch erheblich mindern oder sogar komplett entfallen lassen. Ehebruch an sich sei aber kein Härtegrund. Nur eine schwerwiegende Abkehr von dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der die Basis des ehelichen Unterhaltsrechts sei, könne den Unterhaltsanspruch entfallen lassen. Für den Fall einer dauerhaften Affäre hatte der BGH das 2008 so entschieden.
Eingriff in die Lebensplanung
Von einer solchen Abkehr ging der Senat aus. Das Verheimlichen der Tatsache, dass ein anderer Mann der Vater des „gemeinsamen" Kindes sein könnte, sei ein massiver Eingriff in die Lebensplanung des Mannes. Denn das Verhältnis des Vaters zum Kind - und auch zur Ehe - würde wesentlich vom Bestehen der leiblichen Vaterschaft abhängen. Dass der Ehemann einen anderen Lebensweg eingeschlagen habe, wenn er die Wahrheit gekannt hätte, kann nicht ausgeschlossen werden. Außerdem habe die Frau diese Möglichkeit auch bewusst verheimlicht, da sie zum Zeugungszeitpunkt mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte. Ihre anders lautende Aussage sei unglaubwürdig. Immerhin sei gerichtlich festgestellt, dass das Kind nicht vom Ehemann abstammt.
Lange Ehedauer irrelevant
Dass die Ehe lange hielt, erkannte der Senat nicht als Grund an, der Frau den Unterhaltsanspruch nicht zu kürzen. 400 Euro Unterhalt monatlich - so hatte die Vorinstanz auch geurteilt - seien angemessen.
(BGH, Urteil v. 15.02.2012, Az.: XII ZR 137/09)
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