Die Insolvenzantragspflicht
Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Verpflichtung, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Allerdings haben auch die Gläubiger der GmbH das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Hier lauert schon die erste Falle für den Geschäftsführer: Viele glauben nämlich, dass wenn schon ein Insolvenzantrag eines Gläubigers vorliegt, der Geschäftsführer keinen Insolvenzantrag mehr stellen muss. Diese Auffassung ist aber falsch. Auch wenn bereits ein Gläubiger-Insolvenzantrag vorliegt, muss der Geschäftsführer noch einmal einen eigenständigen Insolvenzantrag stellen.
Wann muss der Insolvenzantrag gestellt werden?
Der Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn entweder eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung der Gesellschaft vorliegt. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei Fälligkeit nicht mehr bezahlen kann. Das ist etwa der Fall, wenn die Gesellschaft am 1. Juni eine Rechnung in Höhe von 20.000 EUR bezahlen muss, aber nur 10.000 EUR auf dem Konto hat. Wenn die Gesellschaft nun keinen Kredit eingeräumt bekommt, muss der Geschäftsführer spätestens am 21. Juni den Insolvenzantrag stellen.
Was wäre, wenn im obigen Fall die Gesellschaft 18.001 EUR bezahlen könnte?
Hier hat die Gesellschaft Glück gehabt. Denn hier liegt eine sogenannte Zahlungsstockung vor, die nicht als Zahlungsunfähigkeit gewertet wird. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn die Gesellschaft weniger als 10% ihrer Verbindlichkeiten nicht begleichen kann. Wenn es aber im Einzelfall abzusehen ist, dass die Liquiditätslücke in nächster Zeit mehr als 10% betragen wird, ist nicht von einer Zahlungsstockung auszugehen. Wenn die Gesellschaft also am 1. Juli eine Zahlung in Höhe von 2.000 EUR erwartet, hat der Geschäftsführer keine Verpflichtung, den Insolvenzantrag zu stellen.
Was wäre, wenn die Gesellschaft die 20.000 EUR nicht bezahlen könnte, aber im Monat Juli auf jeden Fall eine Steuerrückerstattung in Höhe von 100.000 EUR erwartet?
Auch dann hat der Geschäftsführer nicht die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Denn hier ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Zahlungseingang auszugehen. Wegen der recht kurzen Zeitspanne wäre den Gläubigern ein Zuwarten auch zuzumuten. Das würde aber nicht gelten, wenn der GmbH ein Zahlungsanspruch zusteht, dessen Realisierung zweifelhaft ist, etwa weil der Schuldner der Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt.
Was sind die Folgen einer nicht rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags?
Wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird, macht sich der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar. In der Regel wird das mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft, so dass der Geschäftsführer als vorbestraft gilt. Als Nebenfolge der Verurteilung darf er nach § 6 des GmbHG für fünf Jahre nicht als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden.
Das Schutzschirmverfahren
Neuerdings gibt es für die GmbH in der Krise die Möglichkeit, ein Schutzschirmverfahren nach ESUG zu beantragen. Dieses Schutzschirmverfahren kann jedoch nur durchgeführt werden, wenn noch keine Zahlungsfähigkeit eingetreten ist. Das Schutzschirmverfahren hat den Vorteil, dass kein Insolvenzverwalter bestellt wird. Es wird ein vom bisherigen Geschäftsführer vorläufiger Sachwalter eingesetzt.
Der große Vorteil zu einem ansonsten vom Gericht sofort einzusetzenden Insolvenzverwalter besteht darin, dass sich der Geschäftsführer den Sachwalter frei aussuchen darf. Mit diesem wird dann unter einem drei Monate andauernden „Schutzschirm" ein Sanierungsplan unter Beteiligung der Gläubiger erarbeitet. Wenn das Gericht diesem Sanierungsplan zustimmt, wird dieser dann auch umgesetzt. Die GmbH kann somit wie gehabt weiterlaufen. Der Unterschied zum bisherigen Insolvenzrecht besteht darin, dass der Geschäftsführer nicht einseitig vom Gericht einen Insolvenzverwalter bestellt bekommt, der eine ganz andere Geschäfts- und Sanierungspolitik als der Geschäftsführer betreibt. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber also die Rechte derjenigen Geschäftsführer gestärkt, die ihre GmbH sanieren wollen.
Innerhalb des Schutzschirmverfahrens ist das Gericht verpflichtet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die GmbH einzustellen. Ein weiterer Vorteil des Schutzschirmverfahrens besteht darin, dass die GmbH während der ersten drei Monate keine Lohnkosten bezahlen muss. Diese Lohnkosten werden bei Anordnung des Schutzschirmverfahrens dann von der Bundesagentur für Arbeit übernommen (Insolvenzgeld). Durch diese Übernahme der Lohnkosten entsteht für die Gesellschaft im Schutzschirmverfahren daher ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.
Die Geschäftsführerhaftung nach § 69 der Abgabenordnung
§ 69 der Abgabenordnung (AO) statuiert für den Geschäftsführer eine persönliche Haftung, wenn Steuerschulden nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht bezahlt werden. In diesem Fall kann das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen. Der Geschäftsführer haftet dann mit seinem Privatvermögen. Der Geschäftsführer haftet aber nur, wenn er grob fahrlässig die sogenannte Mittelvorsorgepflicht verletzt. Das ist etwa der Fall, wenn der Geschäftsführer andere Gläubiger vorrangig befriedigt. Um der Haftung nach § 69 AO zu entgehen, muss das Finanzamt zu gleichen Anteilen wie die anderen Gläubiger befriedigt werden.
Das Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
Wenn der Arbeitgeber nicht seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer nachkommt, macht er sich nach § 266a StGB strafbar. Auch wenn er andere zivilrechtliche Zahlungsansprüche vorrangig befriedigt hat und nun keine Mittel zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mehr hat, macht er sich nach § 266a StGB strafbar. Es empfiehlt sich daher, stets mit den Sozialversicherungsträgern bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Beitragszahlung eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen.
Wenn ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, ist dem ehemaligen Geschäftsführer die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zwar wegen der Verfügungssperre durch die Insolvenzverwalterbestellung nicht mehr möglich. Er kann sich aber dennoch nach den Grundsätzen der omissio libera in causa machen. Das ist etwa der Fall, wenn er pflichtwidrig Gelder beiseite geschafft hat.
Nach § 266a StGB kann sich auch der faktische Geschäftsführer strafbar machen.
Die Verletzung der Buchführungspflicht
Nach § 283b StGB wird ein Geschäftsführer bestraft, der keine Handelsbücher führt, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet ist. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass sowohl die Gesellschaft selbst als auch die Gläubiger über die finanzielle Lage der Gesellschaft informiert ist. Wenn mit der Buchführung ausdrücklich ein Steuerberater beauftragt wurde, macht sich dieser bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung strafbar. Wenn der Geschäftsführer diesen sorgfältig ausgewählt hat, macht er sich nicht strafbar, da § 283b StGB Fahrlässigkeit als Begehungsform voraussetzt.
Zusammenfassung
Der Geschäftsführer hat bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Das gilt auch, wenn bereits ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat. Wenn die Gesellschaft allerdings nur weniger als 10% ihrer Verbindlichkeiten nicht begleichen kann, liegt eine bloße Zahlungsstockung vor. Wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird, macht sich der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Durch das neue Schutzschirmverfahren kann ein Geschäftsführer einen Sachwalter statt eines Insolvenzverwalters einsetzen. Diesen Sachwalter kann der Geschäftsführer frei wählen und mit ihm innerhalb von drei Monaten ein Sanierungskonzept erarbeiten. Bei Steuerschulden haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen, wenn er andere Gläubiger vorrangig befriedigt. Der Geschäftsführer muss Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer sofort an die Sozialversicherungsträger weiterleiten, sonst macht er sich wegen Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar. Die Handelsbücher müssen durch den Geschäftsführer oder einen beauftragen Steuerberater ordentlich geführt werden, sonst macht sich der Geschäftsführer ebenfalls strafbar.
Eine geschickt und fachkompetent eingesetzte Strafverteidigung sollte in derartigen Fällen unbedingt frühzeitig in Anspruch genommen werden.
Anwaltskanzlei Schwarz, Müggelseedamm 125, 12587 Berlin,
Tel.: 030/64092100, www.RAKanzleiBerlin.de
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