Das Vorliegen einer Spitzenstellungswerbung

Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht
Rechtstipp vom 14.04.2011

1. Als Alleinstellungswerbung bezeichnet man eine Aussage im geschäftlichen Verkehr eines Unternehmens, dass dieser eine Spitzenposition am Markt innehat und eine führende Stellung vor anderen Mitbewerbern einnimmt. Diese Spitzenstellung wird insbesondere durch Verwendung von Superlativen gekennzeichnet, also durch Verwendung der Wörter das „Größte, Beste oder Exklusivste". Von dieser Spitzenstellungswerbung sind aber werbliche Übertreibungen abzugrenzen. Als solche bezeichnet man eine Meinungsäußerung, die einen bestimmten Sachverhalt beispielsweise überspitzt darstellt. Ob eine werbliche Übertreibung vorliegt, ist dabei nach dem Verständnis des maßgebenden Durchschnittsabnehmers oder des Zielpublikums zu beurteilen. Dass die Abgrenzung dabei schwierig sein kann, zeigt der nachfolgende Fall.

2. Das Landgericht Bochum hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die späteren Parteien Wettbewerber im Bereich Kosmetikprodukten waren, die beide Waren über das Internet vertrieben. Dabei bot die spätere Beklagte über eine Top-Level-Domain mit der Endung „eu" verschiedene Ware an und warb dabei mit der Aussage „Nagelkosmetikprodukte bei www.(...).eu rund um die Uhr einkaufen zu günstigsten Top Preisen." Dieser Sachverhalt kam dem späteren Kläger zur Kenntnis, woraufhin dieser eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen ließ mit der Begründung, dass insbesondere durch die Wechselbeziehung zwischen der Aussage und der Endung der Domain der irreführende Eindruck erweckt werde, als handle es sich bei den angegebenen Preisen um die europaweit günstigsten Preise. Eine solche Aussage sei jedoch eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Auf dieser Abmahnung hin wurde der geltend gemachte Anspruch als unberechtigt zurückgewiesen. Die spätere Beklagte gab jedoch eine rechtverbindliche Unterlassungserklärung ab, wobei jedoch die Kostenerstattung verweigert wurde. Daraufhin machte der Kläger im Rahmen der Klage die hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.

3. Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 22.09.2010 (Aktenzeichen I-13 O 94/10) die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestünde, so dass auch die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausscheide. Denn mit dem Wort „Top" verbinde der Verbraucher nicht, dass es sich bei den angegebenen Preisen um die niedrigsten Preise handle, sondern vielmehr werde dieses Wort als „günstig" verstanden. Darüber hinaus erkenne der Verbraucher, dass es sich hierbei um eine werbliche Anpreisung handle, die sich im Rahmen des Zulässigen bewege. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte gerade nicht den bestimmten Artikel „die" verwende. Zudem ergebe sich aus der Kombination „ günstigste" und „Top" eine Anpreisung. An dieser Einschätzung ändere auch die Domainendung nichts, denn hieraus schließe der Verbraucher lediglich, dass ein Shop betrieben werde.

4. Das bedeutet, dass nicht jede Aussage als Spitzenstellungswerbung verstanden werden kann. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie dies von der Zielgruppe verstanden wird. Zudem ist zu prüfen, ob nicht reklamehafte Anpreisung vorliegt.

Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse

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