Das Wetter lockt nach draußen: Zusammenkünfte und der Corona-Bußgeldkatalog in Baden-Württemberg

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Treffen höchstens mit fünf Personen aus zwei Hausständen, Gedanken an eine "Ein-Freund-Regel" usw. – in Zeiten der Corona-Pandemie lässt sich der Sommer nicht wie gewohnt genießen. Es ist wegen des Kampfes gegen die Ausbreitung des COVID-19-Virus nicht möglich, sich einfach nach Belieben mit Freunden und Verwandten zu treffen. Wer sich dennoch in den Park, an Flüsse oder Seen begibt, setzt sich dem Risiko aus, mit der Ordnungsmacht in Konflikt zu geraten. 

Am Bodensee etwa wurden verschiedene Promenaden bereits prophylaktisch mit einem Betretungsverbot belegt, andernorts wird mit derartigen Schritten gedroht. Die Gemeinde Allensbach hatte etwa schon am 03.04.2020 verlautbart:

„Die Regierung in Deutschland und Baden-Württemberg hat es als eines der wenigen Länder in Europa ermöglicht, dass überhaupt noch die Bewegung an der frischen Luft – ohne Ausgangssperre – möglich ist. Bitte gefährden Sie diese Freizügigkeit nicht. Bei Verstößen ist die Regierung ggf. gezwungen weiter einzugreifen. […] Die Einhaltung der Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird vom Ordnungsamt kontrolliert. Verstöße müssen geahndet werden.“

Bußgelder drohen

Dieses Beispiel gilt für ganz Baden-Württemberg und bedeutet, dass derjenige, der gegen die seit dem 17.03.2020 geltenden Abstands- und Versammlungsvorschriften verstößt, mit einem Bußgeld belegt werden kann - die Verordnung vom 16.12.2020 hat hieran nichts geändert.

In der Öffentlichkeit darf man nur zur zweit oder mit den Personen, mit denen man im Haushalt lebt, angetroffen werden, zudem ist zu allen Menschen ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Im Fall der Zuwiderhandlung droht jedem Beteiligten ein Bußgeld zwischen € 100,00 und € 1000,00!

Außerhalb der Öffentlichkeit dürfen Zusammenkünfte lediglich mit fünf Personen stattfinden – Ausnahmen gibt es hier für Familien oder Menschen, die zusammen wohnen. Verletzungen – beispielsweise das Feiern einer sog. „Corona-Party“, etwa an Silvester, werden mit einem Bußgeld zwischen € 250,00 und € 1000,00 pro Teilnehmer geahndet.

Der gesamte Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg findet sich unter:

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO_Bussgeldkatalog.pdf

Das Bußgeld kann jedoch unberechtigt oder zu hoch sein

Es ist zu befürchten, dass die Ordnungsämter ihr Ermessen nicht immer fehlerfrei ausüben und gerade im Hinblick auf die Bußgeldhöhe ungerechtfertigte Bußgeldbescheide erlassen werden. Insofern kann sich ein Einspruch durchaus lohnen. 

Mit Beschluss vom 17.05.2021 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 3 Rb Ss 76/21 ein Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30.10.2020 (Az. 13 Owi 22 Js 13494/20) wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg aufgehoben und den Betroffenen auf meine Rechtsbeschwerde hin freigesprochen.

Bei der Vertretung Ihrer Interessen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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