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Datenschutzbeauftragter für Erotik-Unternehmen

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Seit dem 25.05.2018 gilt in Deutschland die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wie auf heise.de berichtet wird, sind bereits die ersten Abmahnungen wegen angeblicher fehlerhafter bzw. nicht vorhandener Datenschutzerklärungen gegen Wettbewerber ausgesprochen worden. Bislang ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob Verstöße gegen Datenschutzregelungen Wettbewerbsverstöße darstellen können.

Gleichwohl ist es für jeden Unternehmer – insbesondere solche, die in der Erotikbranche tätig sind – unerlässlich, sich mit den neuen Regelungen zu beschäftigen.

Denn neben den Änderungen der Datenschutzerklärungen/sonstigen Änderungen ist insbesondere folgendes beachtlich:

Die Mehrzahl der Erotik-Unternehmer wird voraussichtlich einen Datenschutzbeauftragten bestellen/benennen müssen.

Nach § 38 BDSG haben Unternehmen, die in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Weiterhin findet sich aber auch in der DSGVO eine Regelung zum Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO).

So haben u. a. auch solche Unternehmen, deren Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Daten-Kategorien besteht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Zu diesen besonderen Kategorien von Daten gehören u. a. „Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person“.

Hieraus ergibt sich folgendes: Gehört die Verarbeitung von Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person zur Kerntätigkeit eines Unternehmens, muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Einzige Einschränkung: Die Verarbeitung muss umfangreich sein.

In Fachkreisen wird davon ausgegangen, dass eine „umfangreiche Verarbeitung“ bereits von einfachen Erotik-Online-Shops vorgenommen wird. Bei jeder Bestellung werden Daten zum Sexualleben/der sexuellen Orientierung verarbeitet. Diese Unternehmen benötigen dementsprechend einen Datenschutzbeauftragten.

In der Regel wird davon auszugehen sein, dass neben Erotik-Online-Shops auch Kontaktanzeigenportale für Prostituierte, Erotik-Dating-Portale, Escort-Agenturen, aber auch Bordelle und bordellähnliche Betriebe einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Bei letzteren werden zumindest Daten der dort tätigen Prostituierten verarbeitet (nämlich die in der nach dem ProstSchG erforderlichen Anmeldebestätigung enthaltenen Daten). Wann die Verarbeitung als „umfangreich“ im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, ist bislang nicht geklärt. Wer kein Risiko eingehen möchte, benennt dementsprechend einen Datenschutzbeauftragten.

Dieser benötigt ein Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis. Er unterrichtet und berät das Unternehmen, überwacht die Datenschutzvorgaben und ist Kontaktperson für Behörden und betroffene Personen. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten müssen benannt werden, etwa im Impressum oder in der Datenschutzerklärung des Unternehmens.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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