Datenschutzrecht: Löschungsanspruch für Ärzte auf Jameda

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Verlässt die Ärzte-Bewertungsplattform Jameda.de seine Position als „neutraler Informationsvermittler“, stehe einem Arzt auch ein Löschungsanspruch seiner Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Dies bestätigt nun das Landgericht Bonn in konsequenter Fortführung der bisherigen BGH-Rechtsprechung.

Arzt beruft sich auf Datenschutzgrundverordnung 

Wer nach einem Arzt im Internet sucht, der wird schnell auf der Internetseite von Jameda landen. Dabei handelt es sich um ein Internetportal für Ärzte, auf der insbesondere personen- sowie praxisbezogen Daten und Erfahrungsberichte zu Ärzten in ganz Deutschland geführt werden. Doch längst nicht alle der gelisteten Ärzte sind damit einverstanden. So auch ein Arzt, der von den Plattformbetreibern – unter Hinweis auf die DSGVO – die Löschung seiner Daten auf dem Bewertungsportal forderte. Jameda lehnte dies ab. Der Rechtstreit landete vor Gericht, sodass sich nun das Landgericht Bonn mit einem möglichen Löschungsanspruch des Arztes beschäftigen musste.

BGH konkretisiert Voraussetzungen an einen „neutralen Informationsvermittler“

Grundlage für die Entscheidung des Landgerichtes war insbesondere ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2018 (Urteil v. 28.02.2018, Az.: VI UR 30/17). Bereits damals, noch unter der Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes, ging es um die Frage der Löschung von Ärztedaten auf Jameda. Im Ergebnis stellte der BGH damals klar, dass ein Löschungsanspruch immer dann besteht, wenn die Plattform die Position als „neutralen Informationsvermittler“ verlasse. Doch wann verlässt der Plattformbetreiber diese Position?

Der BGH begründete dies 2018 mit dem Geschäftsmodell von Jameda. Auf dem Bewertungsportal finden sich nämlich zwei unterschiedliche Kategorien der Ärzteprofile. Auf dem Basis-Profil werden allein die allgemeinen Daten einzelner Ärzte, wie Name, Fachrichtung und Kontaktdaten geführt. Da es sich dabei um allgemein zugängliche Daten handelt, kann Jameda diese grundsätzlich auch frei nutzen. Darüber hinaus gibt es aber noch Gold- oder Premium-Profile, die für den Seitenbesucher ansprechender gestaltet und für den Arzt daher kostenpflichtig sind.

Bewertungsportal begründet Drucksituation für Ärzte 

Durch die Ausgestaltung der unterschiedlichen Ärzteprofile entstehe aber auch für den Besucher eine unterschiedliche Wahrnehmung der einzelnen Ärzteprofile. Im Ergebnis entstehe für die Ärzte daher eine Drucksituation, ein kostenpflichtiges Profil anzulegen, um keine Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Ärzten zu erleiden, so die Annahme des BGH.

Aufgrund dieser kostenpflichtigen Profile und der Ausgestaltung des Portals verlasse Jameda dann aber auch die Position als „neutraler Informationsvermittler“.

Dieser Argumentation ist nun auch das Landgericht Bonn in seinem Urteil gefolgt (Urteil v. 28.03.2019, Az.: 18 O 143/18). Danach nutze Jameda die Ärztedaten im Rahmen seines Geschäftsmodells auch privatwirtschaftlich, sodass Jameda daher nicht mehr die Rolle als „neutraler Informationsvermittler“ verfolge. In konsequenter Anwendung der bisherigen BGH-Rechtsprechung bestätigt das Landgericht damit auch hier einen Löschungsanspruch des klagenden Arztes nach der DSGVO.

Weitere Informationen zum Datenschutzrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/jameda-bewertung-loeschen.html


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