DDR-Haftopferentschädigung: Erhöht Krankenversicherungsbeiträge

Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 21.12.2011
Die besondere Zuwendung für DDR-Haftopfer ist für die Beitragshöhe der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung als Einkommen zu berücksichtigen. Der zu zahlende Beitrag erhöht sich entsprechend. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse bestimmte die Höhe der von ihr zu zahlenden Beiträge aufgrund ihrer Einkünfte. Dabei bezog sie eine DDR-Haftopferentschädigung ein, die die Klägerin erhält.

Das LSG hat dies bestätigt. Maßgeblich für die Berechnung der Beitragshöhe sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Hierzu gehöre auch die Opferpension. Anders als bei bestimmten Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, die von der Berücksichtigung ausgeschlossen seien, stehe bei der Opferpension der materielle und finanzielle Ausgleich im Vordergrund und nicht der Ausgleich eines immateriellen Schadens.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2011, L 5 KR 203/10

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