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Deal: Hinweis auf drohende Bewährungsauflagen?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Während des Strafprozesses gibt es die Möglichkeit des „Deals“, also Absprachen der Prozessbeteiligten über den weiteren Verfahrensverlauf. Um aber zu verhindern, dass z. B. eine unverhältnismäßig niedrige Strafe durch ein Geständnis des Angeklagten „erkauft“ wird oder das Gericht deswegen die weitere Wahrheitsfindung unterlässt, sind beim Deal im Strafverfahren einige Regeln zu beachten.

Zulässigkeit eines Deals

Dabei stellt sich zunächst die Frage: Wozu dient eigentlich eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagtem? Wichtige Gründe für einen Deal sind etwa die Möglichkeit, ein Verfahren zu verkürzen – schließlich sind Gerichte oft mit Arbeit überhäuft und müssen umfangreiche Prozesse verhandeln, die sich über Jahre hinweg ziehen – oder auch das Interesse des Angeklagten, nicht über die vereinbarte Strafobergrenze hinaus verurteilt zu werden.

Voraussetzung für einen zulässigen Deal ist vor allem, dass die Absprachen in der öffentlichen Hauptverhandlung unter Mitwirkung aller Prozessbeteiligten getätigt werden müssen. Allerdings sind unverbindliche Vorgespräche hinter „verschlossenen Türen“ möglich. Ferner muss die Verständigung protokolliert werden und das Gericht darf keinen bestimmten Schuldspruch zusagen, z. B. zwei Jahre Haft. Möglich ist dagegen eine Absprache über eine Ober- bzw. Untergrenze der Strafe, z. B. höchstens zwei Jahre Haft.

Im Übrigen sind etwa Vereinbarungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der gleichzeitige Verzicht auf Rechtsmittel unzulässig – über Rechtsfolgen, auf die das Gericht Einfluss hat, wie beispielsweise Bewährung bzw. Bewährungsauflagen, können jedoch Absprachen getroffen werden. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass die Strafe noch schuldangemessen sein muss und beim Angeklagten keine Drohkulisse aufgebaut werden darf, etwa indem das Gericht ein sehr hohes Strafmaß androht, wenn der Angeklagte nicht gesteht und dagegen ein relativ geringes Strafmaß für ein Geständnis anbietet.

Überdies trifft das Gericht trotz eines Geständnisses des Angeklagten die Pflicht, die Wahrheit während der Verhandlung zu erforschen und die Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu überprüfen. Letztendlich müssen alle Verfahrensbeteiligten zum Inhalt des Deals angehört werden – und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte müssen dem Vorschlag des Gerichts zustimmen, damit ein wirksamer Deal zustande kommen kann. Im Rahmen der Verständigung muss das Gericht den Angeklagten ferner über die Möglichkeit belehren, dass es unter bestimmten Voraussetzungen vom Deal abweichen darf, vgl. § 257c IV StPO.

Bindung des Gerichts an den Deal?

§ 257c IV StPO setzt generell eine Bindung des Gerichts an die Absprachen voraus, die unter Umständen jedoch entfallen kann. So darf das Gericht eine vollkommen andere Entscheidung treffen, wenn sich der Angeklagte nach der Absprache im Verfahren plötzlich abredewidrig verhält oder wenn sich während des Prozesses bedeutsame Umstände ergeben bzw. diese bisher übersehen worden sind und der vereinbarte Strafrahmen deshalb nicht mehr tat- oder schuldangemessen wäre, vgl. § 257c IV 1, 2 StPO. In diesem Fall darf das Geständnis – das der Angeklagte ja nur aufgrund des Deals ausgesprochen hatte – nach § 257c IV 3 StPO nicht verwertet werden; das Gericht darf also eine Verurteilung des Angeklagten nicht mehr auf das Geständnis stützen. Allerdings muss das Gericht – wenn es vom Deal abweicht – dies den anderen Beteiligten unverzüglich mitteilen.

Anspruch auf ein faires Verfahren

Das Gericht muss auch bei einem Deal sämtliche Verfahrensgrundsätze wie etwa den Grundsatz des fairen Verfahrens oder den Untersuchungsgrundsatz einhalten. Was bei einem Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze passieren kann, zeigt folgender Fall: Eine Frau war wegen Betrugs angeklagt. Die Prozessparteien hatten sich auf eine Strafuntergrenze von einem Jahr und zehn Monaten und einer Strafobergrenze von zwei Jahren, jeweils ausgesetzt zur Bewährung, verständigt, ohne jedoch jemals über mögliche Bewährungsauflagen diskutiert zu haben.

Später verlangte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer eine Verurteilung der Angeklagten zu zwei Jahren auf Bewährung sowie die Bewährungsauflage, dass die Angeklagte 300 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten muss. Als das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgte und einen entsprechenden Bewährungsbeschluss erließ, legte die Verurteilte Revision wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ein – schließlich hätte sie unter diesen Umständen von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht, ein Deal wäre für sie nicht infrage gekommen.

Belehrung über drohende Bewährungsauflage?

Der BGH bejahte einen Verstoß gegen Art. 20 III Grundgesetz, Art. 6 I 1 Europäische Menschenrechtskonvention. Das Gericht hätte die Angeklagte vor dem Deal auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass eine Bewährungsauflage erteilt werden kann. Um beurteilen zu können, ob sich ein Deal für den Angeklagten „lohnt“, muss er nämlich vollumfänglich über die Rechtsfolgen einer Verständigung aufgeklärt werden. Dazu gehören auch Bewährungsauflagen – sie stellen eine „strafähnliche Sanktion“ dar, die als „Genugtuung für das begangene Unrecht“ dienen sollen. Mit einer derartigen Auflage gehen häufig zusätzliche Belastungen für den Verurteilten einher – es ist deshalb wichtig, dass er sich bereits zur Zeit der Verständigung in voller Kenntnis über diese mögliche Rechtsfolge bewusst dafür entscheiden kann, den Vorschlag des Gerichts anzunehmen.

Vorliegend erfuhr die Angeklagte aber erst mit dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft von der drohenden Bewährungsauflage. Der BGH konnte nicht zweifelsfrei feststellen, ob sie sich auch dann für den Deal entschieden hätte, wenn sie von der drohenden Auflage gewusst hätte. Da dem Gericht ein Ermessen zusteht, ob es Bewährungsauflagen erteilt, musste die Angeklagte auch nicht ohne vorherigen Hinweis mit einer entsprechenden Verhängung rechnen.

Der BGH hob daher das Urteil des Gerichts wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens auf und wies die Strafsache ans Landgericht zurück.

(BGH, Beschluss v. 29.01.2014, Az.: 4 StR 254/13)

(VOI)

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