Debcon droht wegen Schadensersatz aus Filesharing mit Klage (Klageentwurf beigefügt)

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Die Debcon GmbH macht nunmehr mit einem neuerlichen Schreiben Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung (Filesharing) in Höhe von 250,00 EUR geltend. Die Ansprüche sollen bei Zahlung eines Betrages in Höhe von 162,86 EUR vollständig erledigt sein.

Dem Schreiben ist sodann bereits ein Klageentwurf von 2 Seiten beigefügt, aus dem deutlich wird, dass es sich bei dem vermeintlich bestehenden Anspruch um einen solchen auf Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2010 handelt.

Fraglich ist bereits aufgrund des Zeitpunkts der Rechtsverletzung im Jahr 2010, ob diese verjährt ist. Gemäß § 195 BGB verjähren Ansprüche regelmäßig innerhalb von 3 Jahren. Somit wären die Ansprüche, folgt man dieser Rechtsansicht bereits mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt.

Eine Mindermeinung nimmt hingegen 10 Jahre als Verjährungsfrist an.

Zwar können grundsätzlich auch verjährte Ansprüche gefordert werden, jedoch können diese dann nicht durchgesetzt werden, wenn der Betroffene die Verjährungseinrede erhebt. Es ist daher in jedem Fall bei Erhalt eines Mahnbescheids oder gar der angekündigten Klage wichtig, sich zur Wehr zu setzen und ggf. einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen.

Wir vertreten viele Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing. Uns sind die Gerichtsurteile und die Fallstricke bekannt. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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