Deikon schlägt Restrukturierungskonzept ohne Datenbasis vor

Rechtsgebiete: Bankrecht & Anlegerrecht, Kapitalanlagerecht
Rechtstipp vom 17.08.2010

Angestrebter Forderungsverzicht in Höhe von 60 %

Deikon GmbH hat per Internet und in Einzelschreiben am 12.08.2010 angekündigt, dass die Anleihegläubiger auf 60% (!) des Nennwertes der Anleihen verzichten sollen. Ferner sollen die Zinsen in einem ersten Schritt auf 1% rückwirkend ab dem 01.07.2010 reduziert werden. Sodann sollen auf den reduzierten Nennwert von dann nur noch 40% 3,5% Zinsen gezahlt werden, was einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals von 1,4% entsprechen würde. Lapidar wird in der Pressemitteilung informiert, dass die Gesellschafter von Deikon GmbH diesen Rahmendaten zugestimmt haben.

Diese Vorgehensweise von Deikon GmbH ist aus mehreren Gründen ärgerlich: Zum einen wird zum wiederholten Male auf die Anleger Druck ausgeübt und von erforderlichen Kapitaleinschnitten geredet, ohne konkrete Zahlen auf den Tisch zu legen. Noch nicht einmal der Konzernabschluss per 31.12.2009 wurde bekannt gemacht. Darüber hinaus ist in keiner Weise erkennbar, welche Zugeständnisse die anderen Gläubiger, nämlich die finanzierenden Banken, erbringen sollen. Offensichtlich gibt es derzeit keinen Beitrag dieser Gläubigergruppe.  Auch macht Deikon GmbH nicht deutlich, wie für die Anleger, die einem Forderungsverzicht nicht zustimmen werden, sich ein wirksamer Forderungsverzicht ergeben soll.

Es ist äußerst ratsam,  dass die Anleger gegenhalten und gegenüber Deikon GmbH nicht auf eigene Faust operieren. Die Bedingungen des Restrukturierungskonzeptes werden von der Geschäftsführung von Deikon GmbH derzeit apodiktisch in den Raum gestellt, ohne weitere Erläuterungen zu geben.

Auf diese Weise verstärkt sich der Eindruck, dass es vor allem darum geht, Druck auf die Anleger auszuüben und diese einzuschüchtern.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Optionen der Inhaber von Hypothekenanleihen nun hat: 

  • Der Anleger kann  die Haftung eines Anlagenvermittlers prüfen lassen oder durch Fälligstellung der Anleihen Deikon GmbH auf Rückzahlung des Nennbetrages in Anspruch nehmen - eine Option, die wohl nur im Klageweg mit insbesondere wirtschaftlichen Risiken durchsetzbar ist.
  • Zugleich und unabhängig davon sollte jeder Anleger seine Interessen in einen Pool einbringen, da alles darauf hindeutet, dass  Deikon GmbH sich ausschließlich auf Kosten der Anleger sanieren will. Denn solange Deikon GmbH nicht Zahlung leistet, sollte jeder Inhaber von Inhaberschuldverschreibungen seine Rechte voll ausschöpfen.

Diese Zusammenfassung der Interessen ist unter Kostengesichtspunkten für den einzelnen Anleger nicht aufwendig, aber infolge der auf Seiten der Anleger entstehenden Verhandlungsmacht äußerst sinnvoll. Deikon versucht, sich mit den Anlegern die vermeintlich schwächste Gläubigergruppe herauszupicken. Schwach sind die Anleger aber nur, wenn sie sich nicht selbst organisieren und es versäumen, ihre Interessen zu bündeln.

Nur wenn sich Anleger gemeinsam vertreten lassen, kann eruiert werden, welche weiteren Möglichkeiten einer Sanierung möglich sind. Dass ein Unternehmen sich nur auf Kosten einer Gläubigergruppe und ohne Beitrag der Gesellschafter oder der Banken sanieren möchte, ist unakzeptabel und unüblich. 

Schließlich haben die Hypothekengläubiger aus unserer Sicht im weiteren Verlauf auch das Recht, die von Boetzelen / Deikon eingesetzten Treuhänder, die lt. Treuhandvertrag  für die Hypothekengläubiger die grundbuchlichen Sicherheiten auf den zahlreichen Einzelimmobilien von Deikon halten, zur Verwertung dieser Immobilien zu zwingen.

Dies wird auch für die besicherten Banken kein erstrebenswertes Szenario sein.

Kanzlei Keitel & Keitel, Köln bündelt die Interessen der Anleger. Rechtsanwalt Hans G. Keitel hat als ehemaliger Banker Erfahrungen mit komplexen Sanierungen unter Einbindung mehrerer Gläubigergruppen und kennt die juristischen und betriebswirtschaftlichen Problematiken im Detail.

Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln

Tel.: 0221 - 430 88 30

E-Mail: info@keitel-anwaelte.de

Stand: 17.08.2010


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