DENIC muss Inhaber nach Pfändung eingetragen

  • 1 Minuten Lesezeit

Der BGH hatte sich aktuell mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Kläger mit einem Pfändungsbeschluss den Anspruch darauf hat, als der Inhaber einer Domain bei der DENIC eingetragen zu werden.

Was ist eine Registrierung bei der DENIC genau?

Rechtsanwalt Kluck erklärt: „In dem Sachverhalt, der dem BGH hier vorlag, ging es um die Registrierung des Klägers als Inhaber einer Domain bei der DENIC eG. Diese ist die zentrale Registrierungsstelle für Domains. Durch eine solche Registrierung kann über eine Abfrage bei der Domain der jeweils Berechtigte ermittelt und auch kontaktiert werden.“

Worum ging es?

Der Kläger hatte einen Pfändungsbeschluss auf die Übertragung der Domain und kann diese auch fordern. Der Gegenstand der Pfändung ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche. Die Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag sind durch die Pfändung auf den Kläger übergegangen. Als Inhaber der Ansprüche ist er zugleich Inhaber der Domain. Der Inhaber wiederum hat einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Domainbedingungen. Damit ist die DENIC eG Drittschuldnerin.

Wie verteidigt sich nun die DENIC?

Rechtsanwalt Guido Kluck: „In der Revision hat die DENIC eG vorgetragen, dass der Kläger lediglich Inhaber der Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag geworden sei. Dem widersprach der BGH jedoch und beschäftigt sich mit der Frage, ob die DENIC überhaupt schutzwürdige Interessen hat. Dies verneint der BGH mit dem Hinweis darauf, dass der neue Domaininhaber seine Ansprüche nur unter denselben Bedingungen geltend machen kann wie der alte Inhaber.“

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/denic-muss-inhaber-nach-pfaendung-eingetragen/

Wir stehen Ihnen mit unserer Kanzlei gerne zur fachlichen Beantwortung Ihrer Fragen zu Domains zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Beiträge zum Thema