Der Ausschluss der Gewährleistung bei eBay beim Privatverkauf – Was heißt das eigentlich?

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Oftmals liest man bei eBay-Angeboten: Privatverkauf, jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Welche Folgen dieser Satz für Käufer und Verkäufer hat, ist in der Regel - zumindest im Detail - nicht bekannt.

So unterliegen Privatverkäufer der Fehlvorstellung, sie seien von jeglichen Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen befreit, wenn Sie diese in o.g. Form ausschließen.

Wider Erwarten sehen sich Verkäufer dann doch gegnerischen Ansprüchen ausgesetzt, wenn entgegen der Angaben im Angebot der verkaufte Fernseher nicht „neuwertig" oder das angebotene Auto nicht 20 sondern 25 Tausend Kilometer auf dem Tacho hatte.

Rechtlich gesehen, kann auch ein Privatverkäufer die Sachmängelhaftung nicht gänzlich ausschließen.

Regelmäßig ist nämlich der Ausschluss der Sachmängelhaftung dahingehend auszulegen, dass dieser nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gilt (BGH, Urteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06).

Das heißt zum Beispiel für den Autokauf, dass der Verkäufer sehr wohl für angegebene Beschaffenheiten haftet.

Beispiele: Baujahr, unfallfrei, tatsächliche Laufleistung entspricht dem Tachostand, Dauer der Herstellergarantie, Hubraum und Motorstärke, Zustand als Werkstatt geprüft, fahrbereit, generalüberholt, technisch einwandfreier Zustand, Zahl der Vorbesitzer.

Für den Käufer bedeutet dies, dass er im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Lieferung einer nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechenden Sache Nacherfüllung verlangen und ggf. zurücktreten kann.

Der Ausschluss der Sachmängelhaftung führt nämlich nur zum Ausschluss von Mängeln, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet ( 434 I 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Beschaffenheit erwarten kann.

Fazit: Wer als Verkäufer Angaben über den Zustand der Kaufsache macht, dafür aber nicht einstehen will, ist gut beraten, diese Angaben von vorneherein unverbindlich zu formulieren und damit das Zustandekommen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung zu vermeiden. Nur so wird das riskante Spiel zwischen Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss vermieden.

Es zeigt sich nämlich, dass die häufig oberflächlich formulierten Gewährleistungsausschlüsse bei „ eBay " kläglich versagen.

Sollten Sie als Käufer oder Verkäufer von dieser Problematik betroffen sein stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite:

Rechtsanwälte Sievers & von Rüden

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Tel.: 030 547 103 70

 


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