Der Betriebsrat in der Insolvenz

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Wenn das Insolvenzverfahren bevor steht, kommen ganz neue Aufgaben auf den Betriebsrat zu. Meist wird er kaum auf solche vorbereitet sein, da Schulungen auf diesem Gebiet rar sind.

Das Betriebsverfassungsgesetz gilt auch in der Insolvenz fort.

Das Betriebsratsmitglied an sich, hat einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Nach dem Motto „Der letzte macht das Licht aus" sind Betriebsratsmitglieder die letzten Arbeitnehmer die den Betrieb verlassen. Somit bleibt für den Betriebsrat Zeit zu handeln.

Er muss aufpassen, dass seine Rechte nicht durch den Insolvenzverwalter umgangen werden. Der Betriebsrat wird nun Gegenspieler des Insolvenzverwalters und muss darauf achten, dass die Rechte der Mitarbeiter so gut es geht gewahrt werden.

Die wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats lauten nun:

  • Interessenausgleich und Sozialplan aushandeln

  • Mitwirkung, um die Firmenschließung durch eine rettende Insolvenz zu verhindern

  • Arbeitsplätze retten.

Besonders wichtig ist, dass der Betriebsrat einen Sozialplan mit dem Insolvenzverwalter aushandelt.
Das Geld für den Sozialplan ist begrenzt. Die Obergrenze ist gesetzlich festgelegt und beträgt 2, 5 der Monatsgehälter aller Mitarbeiter. Dieses Geld wird in den meisten Fällen in Form von Abfindungen ausgezahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass genügend Masse vorhanden ist.

Der Betriebsrat sollte sich im Zweifel RECHTSRAT einholen.

Rechtsanwalt Borth
Weitere Infos: www.DieOnlineKanzlei.de

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