Der BGH entscheidet (Urteil vom 18.3.2014): Widerruf bei Gesellschaftsbeitritt möglich

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Die beliebteste Anlageform im grauen Kapitalmarkt ist die Kommanditgesellschaft, an der sich die Anleger durch Gesellschaftsbeitritt beteiligen.

Dieser Gesellschaftsbeitritt hat für den Anleger weitreichende Folgen, viele verbraucherschützende Normen gelten bei dieser Beteiligungsform nicht.

Dies wird von den Anbietern regelmäßig ausgenutzt: So werden sehr lange Vertragslaufzeiten bis zu 30 Jahren vereinbart. Der Anleger erhält auch keine Garantieverzinsung, sondern geht mit seiner Beteiligungssumme ein Totalverlustrisiko ein.

Bei einem Beitritt zu einer solchen Kommanditgesellschaft ist in der Regel eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Diese muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Häufig passieren Fehler bei der Belehrung über den genauen Fristbeginn, mitunter wird auch fehlerhaft über die Rechtsfolgen belehrt.

Einen solchen Fall hat der BGH nun zu Gunsten des Anlegers entschieden. Nach der Entscheidung vom 18.3.2014 (Az.: II ZR 109/13) können nun viele Anleger darauf hoffen, ihre Beteiligungen widerrufen zu können.

Im entschiedenen Fall hatte sich die Anlagegesellschaft an der gesetzlichen Widerrufsbelehrung orientiert. Diese ist für normale Kaufverträge konzipiert, d.h. nach erklärtem Widerruf sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Bei einer Unternehmensbeteiligung ist dies jedoch anders: Der Anleger erhält nicht das eingezahlte Kapital zurück, sondern sein Auseinandersetzungsguthaben. Dieses kann entweder höher oder auch niedriger als die eingezahlte Summe sein, je nach wirtschaftlicher Situation der Anlagegesellschaft.

In jedem Fall bietet das neue Urteil dem Anleger die Chance, eine nicht mehr gewünschte Unternehmensbeteiligung zu beenden.

Neben dem Widerruf bestehen häufig auch Schadensersatzansprüche. Übersenden Sie mir Ihren Beteiligungsvertrag und ich teile Ihnen mit, welches Vorgehen am sinnvollsten ist.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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