Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Erben gegenüber Bank

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Ausgangspunkt des vorliegenden Falles war das Verlangen einer Bank auf Vorlage eines Erbscheins. Ohne diesen wollte das Kreditinstitut eine Umschreibung von Konten des Erblassers auf die Erben nicht vornehmen. Hintergrund dieses Begehrens sind die Vorschriften, die diejenigen schützen, die Leistungen an Erben vornehmen, die durch einen Erbschein legitimiert sind. Sollte sich hinterher herausstellen, dass es sich hierbei nicht um den wahren Erben gehandelt hat, so ist der leistende durch den guten Glauben an den Erbschein geschützt.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, weist auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2016, Aktenzeichen XI ZR 440/15, hin:

Bereits im Jahre 2005 hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Vorlage eines öffentlichen Testamentes, das in der Regel von einem Notar beurkundet wird, gemeinsam mit einem Eröffnungsprotokoll, dass die Testamentseröffnung durch das Amtsgericht nachweist, ausreichend ist, um sich gegenüber einer Bank als Erbe zu legitimieren. Zusätzlich hatte der BGH die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute für unwirksam erklärt, als diese Frage im Jahr 2013 einmal auf den Prüfstand kam.

In Wuppertal liegen nunmehr zwei Erben das Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichtes sowie eine beglaubigte Abschrift des Testamentes vor, das sie als Alleinerben nach den Eltern auswies. Die Bank verlangte zur Umschreibung der elterlichen Konten allerdings einen Erbschein und ließ die vorgelegten Dokumente nicht als ausreichend geltend. Nach Vorlage des Erbscheins, der Kosten von 1770 € versursacht hatte, wurden die Konten antragsgemäß umgeschrieben, allerdings verklagten nun die Erben das Kreditinstitut auf Rückzahlung der Erbscheinkosten.

Die Klage hat in allen drei Instanzen Erfolg. Neu ist insoweit, dass die Gerichte die Vorlage eines privatschriftlichen Testamentes für ausreichend erachteten. Allerdings ist diese Fortsetzung der vorgenannten Linie in der Rechtsprechung nur konsequent.

Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass es dem Erben überlassen bleibt, wie er sein Erbrecht nachweist. Hier reicht in der Regel die Vorlage eines Testamentes aus, allerdings ist dieses nur dann der Fall, wenn es eindeutig ist und keine Zweifel an der Wirksamkeit des Testamentes bestehen. Sollte dies der Fall sein, so wird auch nach den Grundsätzen des BGH-Urteils ist der Bank gestattet sein, für den Nachweis des Erbrechts die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

Es zeigt sich, dass die Formulierung eines eindeutigen Testamentes nicht nur den Streit unter Erben vermeidet, sondern diesen auch im Rechtsverkehr erhebliche Vorteile verschafft. Angesichts der Komplexität des Erbrechtes ist es aber doch empfehlenswert, ihr fachmännischen Rat zur Hilfe zu nehmen. 

Ein weiterer Vorteil des Testamentes ist es offensichtlich auch, dass ein Dokument mit Legitimationswirkung besteht. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Erben auch bei gesetzlicher Erbfolge mit gleichen Erbanteilen Erben geworden wären. Gegenüber der Bank hätte dann aber wohl tatsächlich nur der Erbschein weitergeholfen.


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