Der Einspruch gegen den Strafbefehl

  • 13 Minuten Lesezeit

Einleitung - Worum geht es?

Lohnt sich der Einspruch gegen den Strafbefehl? Das ist natürlich die entscheidende Frage, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Natürlich wird kein Beitrag im Internet Ihnen die Frage für Ihr Verfahren definitiv beantworten können – dafür müsste ich die Ermittlungsakte kennen. Aber ich kann Ihnen einige Hinweise geben, die Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie Einspruch einlegen sollten oder nicht, weiterhelfen werden:


Was passiert, wenn Sie keinen Einspruch einlegen?

Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Sie sind dann wegen der Straftat, die Ihnen mit dem Strafbefehl vorgeworfen wird, verurteilt

Nach dem Gesetz ist der Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wird, wie ein Urteil zu behandeln (§ 410 Abs. 3 StPO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist können Sie dagegen nichts mehr tun (von seltenen Ausnahmen einmal abgesehen). Sie müssen die Strafe zahlen, die Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann dann unter Umständen auch in Ihrem Führungszeugnis auftauchen. Darüber hinaus kann der Strafbefehl im Einzelfall weitere negative Konsequenzen haben (Regress, Schadensersatz, arbeitsrechtliche Folgen usw.). 

Fazit: Wenn Sie sich gegen den Einspruch entscheiden, sind Sie ein verurteilter Straftäter! Mehr zu den Folgen eines rechtskräftigen Strafbefehl finden Sie im kostenlosen Ratgeber zum Strafbefehl.


Was kann mit dem Einspruch erreicht werden?

Mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl können verschiedene Ziele verfolgt werden, die hier kurz dargestellt werden sollen. Ob das jeweilige Ziel auch im konkreten Fall realistisch erreichbar ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab.

  • Rücknahme des Strafbefehls: Die Rücknahme des Strafbefehls ist nicht zu verwechseln mit der Rücknahme des Einspruchs (dazu unten mehr). Die Rücknahme des Strafbefehls ist das beste Ergebnis, dass der Beschuldigte nach Erlass des Strafbefehls erreichen kann. Gelingt es, die Staatsanwaltschaft zu überzeugen, dass der Strafbefehl nicht hätte erlassen werden dürfen, dann kann der Strafbefehl gem. § 411 Abs. 3 S. 1 StPO zurückgenommen werden. Für den Beschuldigten ist das vergleichbar mit einem Freispruch ohne die lästige Hauptverhandlung. Rücknahmen des Strafbefehls sind allerdings selten, im Einzelfall aber nicht ausgeschlossen.
     
  • Freispruch. Der Freispruch kann nur in einem Urteil nach einer Hauptverhandlung erfolgen. Auch der Freispruch ist für den Beschuldigten natürlich ein ausgezeichnetes Ergebnis. Meine Erfahrung ist allerdings, dass Beschuldigte/Mandanten die Chancen auf einen Freispruch überschätzen. Man braucht als Verteidiger bzw. Angeklagter gute Argumente, um das Amtsgericht davon zu überzeugen, dass freigesprochen werden muss.

  • Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO. Bei Bagatellvorwürfen kann ein Strafverfahren auch wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Einstellung kann auch noch nach dem Erlass eines Strafbefehls erfolgen. Praktisch kann so eine Einstellung in geeigneten Fällen erreicht werden, indem der Einspruch gegen den Strafbefehl begründet und die Einstellung angeregt wird. Stimmen Gericht und Staatsanwaltschaft der vorgeschlagenen Einstellung zu, ist das Verfahren folgenlos beendet. Gar nicht so selten wird dem Beschuldigten auch in der Hauptverhandlung noch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit angeboten. Stimmt er zu, ist die Sache erledigt. Eine Einstellung wird nicht im Bundeszentralregister eingetragen, auch die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten nicht auferlegt. Hat er allerdings einen Anwalt beauftragt, muss er die Kosten des Anwalts zahlen, wenn keine Rechtsschutzversicherung einspringt.

  • Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen gem. § 153a StPO. Die Einstellung gegen Geldauflage ist in der Praxis das wohl wichtigste Verteidigungsziel. Hier zahlt der Beschuldigte eine Geldauflage, entweder an die Landeskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung. Nach Zahlung der Auflage, die vorher vom Gericht festgelegt wird, wird das Verfahren endgültig eingestellt und die Sache ist erledigt. Der wesentliche Vorteil ist, dass der Eintrag im Bundeszentralregister vermieden wird. Eine Schuldfeststellung ist mit der Einstellung nicht verbunden. Ebenso wie die Einstellung wegen Geringfügigkeit kann auch die Einstellung gegen Auflage grundsätzlich ohne Hauptverhandlung in einem schriftlichen Verfahren erreicht werden – wenn Staatsanwaltschaft und Gericht der Einstellung zustimmen. Das geschieht allerdings häufiger, als viele denken: Die Einstellung setzt nicht voraus, dass der Beschuldigte "unschuldig" ist. Wichtig ist allerdings, dass er noch keinen Eintrag im Bundeszentralregister hat. Andernfalls wird es schwierig mit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

  • Niedrigere Strafe – weniger Tagessätze. Die Geldstrafe beim Strafbefehl setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Tagessätze. Bei der Anzahl ("Sie werden zu 30 Tagessätzen veurteilt…") geht es um die Strafzumessung. Wenn Sie zu weniger Tagessätzen verurteilt werden wollen, müssen Sie in die Hauptverhandlung gehen. Denn weniger Tagessätze können nur durch ein Urteil festgelegt werden. Auch hier gilt, dass man gute Argumente braucht, um das Gericht zu überzeugen, weniger Tagessätze auszurteilen. Wichtig kann die Anzahl der Tagessätze auch sein, wenn es um den Eintrag im Führungszeugnis geht. Ab 91 Tagessätzen wird die Strafe aus dem Strafbefehl nicht nur im Bundeszentralregister eingetragen, sondern auch im Führungszeugnis (Strafen unter 91 Tagessätzen tauchen nur im Führungszeugnis auf, wenn es einen weiteren im BZR gibt).

  • Niedrigere Strafe – niedrigere Tagessatzhöhe. Die zweite Möglichkeit, eine niedrigere Geldstrafe zu erreichen, ist eine Anpassung der Tagessatzhöhe ("…zu je 30 Euro") an das tatsächliche Einkommen. In vielen Strafbefehlen wird ein geschätztes Einkommen des Beschuldigten zugrunde gelegt. Wurde zu hoch geschätzt, kann in einem vereinfachten Verfahren eine Anpassung der Tagessatzhöhe an das tatsächliche Einkommen erreicht werden. Das Mittel dazu ist der Einspruch, der auf die Tagessatzhöhe beschränkt wird. Bei diesem Einspruch geht es aber ausschließlich um die Tagessatzhöhe – an der Verurteilung und an den anderen negativen Folgen des Strafbefehls ändert dieser Einspruch nichts. Bei diesem Einspruch sollte man die Einkommensnachweise beifügen und erklären, dass man mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden ist – dann spart man die Gerichtsgebühren für die Hauptverhandlung.

  • Nebenfolgen. Ein Strafbefehl kann eine Reihe von Nebenfolgen haben, z. B. das Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Natürlich kann auch Ziel des Einspruchs sein, diese Nebenfolgen abzuändern. Teilweise geht das nur in einer Hauptverhandlung. Wenn Sie z. B. ein Fahrverbot von 4 Monaten verkürzen wollen, kann das nur in einem Urteil entschieden werden. Die Alternative ist häufig die oben erwähnte Einstellung gegen Geldauflage – kann die Einstellung gem. § 153 a StPO erreicht werden, fallen auch die Nebenfolgen weg.


Wie legt man Einspruch ein?

Den Einspruch können Sie formlos einlegen. Den Einspruch müssen Sie an das Amtsgericht schicken, das den Strafbefehl erlassen hat (nicht an die Staatsanwaltschaft!). Die Formulierung "gegen den Strafbefehl lege ich Einspruch ein" genügt für den einfachen, unbeschränkten Einspruch. Eine Begründung des Einspruchs ist nach dem Gesetz nicht erforderlich (aber manchmal natürlich hilfreich). Den Einspruch müssen Sie mit der Hand persönlich unterschreiben. Vermeiden Sie Probleme, die wegen gescannter oder elektronischer Unterschriften entstehen können. Auch eine E-Mail ist für den Einspruch nicht ausreichend, ebenso wenig ein Anruf. Sie können den Einspruch auch persönlich beim Amtsgericht einlegen ("zu Protokoll der Geschäftsstelle"). Wenn der Einspruch rechtzeitig bei Gericht eingeht, haben Sie zulässig Einspruch erhoben. 

Genaue Erläuterungen, wie Sie "am besten" Einspruch einlegen, finden Sie im kostenlosen Ratgeber zum Strafbefehl, dort finden Sie auch 21 Muster für alle Situationen im Strafbefehlsverfahren.


Ratgeber zum Strafbefehl

Wie berechnet man die Einspruchsfrist?

Rechtzeitig heißt beim Einspruch gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen (§ 410 Abs. 1 StPO). Der Fristlauf beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls. Für die Zustellung ist das Zustelldatum entscheidend, das handschriftlich auf dem gelben Umschlag vermerkt ist. Das Datum des Strafbefehls selbst oder das des Anschreibens spielen für die Frist keine Rolle. 

Die Fristberechnung ist einfach. Sie suchen den Wochentag des Zustelldatums heraus. Die Frist läuft dann genau zwei Wochen später am gleichen Wochentag ab. Steht auf dem gelben Umschlag zum Beispiel handschriftlich vermerkt 3. März und der 3. März war ein Mittwoch, dann läuft die Frist auch am Mittwoch, und zwar am 17. März ab. An diesem Tag muss der Einspruch beim Amtsgericht eingehen! Es genügt also nicht, an diesem Tag den Einspruch erst abzuschicken. Wenn das Fristende auf einen Samstag fallen würde (weil Ihr Strafbefehl am Samstag zugestellt wurde) läuft die Frist bis zum Montag (vgl. § 43 Abs. 2 StPO). Mehr zum Ganzen lesen Sie auch in meinem Beitrag zur Fristberechnung beim Einspruch gegen den Strafbefehl.

Die Einspruchsfrist kann nicht verlängert werden! Anträge auf Fristverlängerung sind sinnlos, versuchen Sie es gar nicht erst. Wenn Sie unentschieden sind, dann legen Sie erst einmal fristwahrend Einspruch ein, zurücknehmen können Sie später immer noch (zur Rücknahme noch unten).


Was passiert nach dem Einspruch?

Der Einspruch sorgt erst einmal dafür, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird. Wenn Sie also Einspruch einlegen, wird die Geldstrafe nicht fällig, sie muss also (jedenfalls erst einmal) nicht bezahlt werden. Auch die Nebenfolgen wie Fahrverbote oder Ähnliches treten nicht in Kraft (wenn Ihre Fahrerlaubnis allerdings nach §§ 111a StPO vorläufig entzogen wurde, ändert der Einspruch daran natürlich nichts).

Wie es dann nach dem Einspruch weitergeht, hängt vom Einspruch ab. Wenn Sie einen unbeschränkten Einspruch eingelegt haben ("gegen den Strafbefehl lege ich Einspruch ein"), dann wird das Gericht bald einen Termin für eine Hauptverhandlung bestimmen. Wie lange das dauert, kann man nicht allgemein sagen. Wundern Sie sich nicht, wenn Sie lange nichts mehr in der Sache hören (das Gericht bestätigt Ihnen nicht den Eingang des Einspruchs). Manchmal kommt die Ladung zum Termin kurz nach dem Einspruch, manchmal dauert es Wochen oder sogar Monate, bis die Ladung eintrifft. Und auch zwischen Ladung und Termin gibt es sehr verschiedene Zeitspannen (mindestens aber eine Woche, § 217 StPO). 

Wenn Sie den Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt und dem Beschlussverfahren zugestimmt haben, dann wird das Gericht nicht terminieren, sondern die Tagessatzhöhe in einem schriftlichen Verfahren anpassen. Wenn Sie Ihr niedrigeres Einkommen ausreichend nachgewiesen haben, erhalten Sie irgendwann den Beschluss über die abgeänderte Geldstrafe mit der Post.

Hauptverhandlung oder Entscheidung im Beschlussverfahren sind aber nicht der zwingende Ablauf. Wie oben erläutert, können auch die Rücknahme des Strafbefehls und vor allem die Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO Ziel des Einspruchs sein. Als Anwalt gehe ich in der Regel so vor, dass anfangs ein unbeschränkter Einspruch eingelegt wird und die Akteneinsicht beantragt wird. Mithilfe der Ermittlungsakte kann dann die Sach- und Rechtslage geprüft werden. Bestehen – wie häufig – Chancen auf eine Einstellung der Sache, begründe ich den Einspruch und rege an, dass das Verfahren eingestellt wird. Stimmen Staatsanwaltschaft und Gericht zu, erfolgt die Einstellung im Beschlussverfahren. Der Strafbefehl und der damit verbundene Eintrag im Bundeszentralregister ist damit aus der Welt, und zwar ohne die Hauptverhandlung. Dieses Vorgehen ermöglicht mir auch, bundesweit gegen Strafbefehle zu verteidigen. Darüber hinaus lassen sich so auch die Risiken des Einspruchs minimieren, weil es zu einer Verschlechterung der Sache nur in einer Hauptverhandlung kommen kann (dazu unten mehr).  


Die Kosten des Einspruchs

Der Einspruch selbst kostet keine Gebühren. Wenn Sie also erst Einspruch einlegen und den Einspruch später vor der Hauptverhandlung zurücknehmen, dann ändert sich nichts an der Gebührenhöhe. Nur dann, wenn Sie nach dem Einspruch in die Hauptverhandlung gehen, verdoppeln sich die Gerichtsgebühren (in den meisten Fällen von 77,50 auf 155,- Euro, es können aber weitere Kosten hinzukommen). Nicht der Einspruch kostet also Gebühren, sondern die Hauptverhandlung.


Die Risiken des Einspruchs

Ein Beitrag über den Einspruch gegen den Strafbefehl muss auch auf die Risiken des Einspruchs hinweisen. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Was bedeutet das? Der Strafbefehl legt Ihnen eine bestimmte Strafe auf. Wenn Sie Einspruch einlegen und es zur Hauptverhandlung kommt, dann wird die Strafe aus dem Strafbefehl gegenstandslos. Der Richter kann im Urteil, dass am Ende der Hauptverhandlung ergeht, auch zu einer höheren Strafe verurteilen! Auch die Nebenfolgen können sich ändern – Fahrverbote können angeordnet werden oder länger ausfallen. Denkbar ist sogar, dass Fahrerlaubnisentziehungen erstmals angeordnet werden (natürlich nur in Fällen, in denen das Gesetz die Entziehung erlaubt).

Wie hoch ist das Risiko der Verschlechterung? Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sollte man das Risiko aber nicht unterschätzen. Denn dem Strafbefehl soll eine "Geständniswirkung" zukommen. Das bedeutet, dass die mit dem Strafbefehl auferlegte Strafe unterstellt, dass Sie den Strafbefehl akzeptieren und damit den Tatvorwurf einräumen. Wenn Sie mit dem Strafbefehl also beispielsweise zu 30 Tagessätzen verurteilt werden, dann soll Ihr Geständnis bei dieser Strafzumessung berücksichtigt sein. Kommt es aufgrund Ihres Einspruchs zur Hauptverhandlung, entfällt diese Geständniswirkung. Mit dieser Argumentation soll dann eine höhere Strafe gerechtfertigt sein.

Das Risiko der Hauptverhandlung ist einer der Gründe, warum ich meinen Mandanten in geeigneten Fällen empfehle, eher die Einstellung gegen Auflagen anzustreben und die Hauptverhandlung zu vermeiden. Fragen dazu? Schreiben Sie mir eine Nachricht! Oder fordern Sie den kostenlosen Ratgeber zum Strafbefehl an.


Einspruch einlegen, weil man die Geldstrafe nicht zahlen kann?

Wenn die Tagessatzhöhe in Ihrem Strafbefehl nicht stimmt, weil Sie tatsächlich weniger verdienen als unterstellt, dann sollten Sie zumindest einen beschränkten Einspruch einlegen, der sich auf die Tagessatzhöhe bezieht. Mit den entsprechenden Nachweisen und Ihrer Zustimmung zum Beschlussverfahren können Sie eine Anpassung der Geldstrafe erreichen – ohne Hauptverhandlung, ohne Kosten und ohne Risiko. 

Ob es sinnvoll ist, mit dem Einspruch gegen die Anzahl der Tagessätze vorzugehen, kommt auf den Einzelfall an. Man sollte berücksichtigen, dass die Strafzumessung im Strafbefehlsverfahren schematisch ist. Wer z. B. wegen einer Verkehrsunfallflucht zu 30 Tagessätzen verurteilt wird, kann in der Regel davon ausgehen, dass das die Strafe ist, die "üblicherweise" für vergleichbare Straftaten in der Region verhängt werden. Strafbefehlsverfahren haben häufig die Delikte zum Gegenstand, die massenhaft begangen werden, insbesondere Verkehrsstrafsachen oder "kleinere" Eigentums- und Vermögensdelikte. Dem Richter in der Hauptverhandlung zu erklären, dass die Strafe "zu hoch" ist, wird womöglich nicht erfolgreich sein. Was natürlich nicht bedeutet, dass nicht vielen Fällen eine niedrigere Strafe angemessen ist und auch erreicht werden kann. Dafür braucht es aber gute Argumente.

Um die Geldstrafe in Raten zahlen zu können, müssen Sie keinen Einspruch einlegen. Sie können den Antrag später im Vollstreckungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft stellen. Muster und Erläuterungen zum Ratenzahlungsantrag finden Sie im Ratgeber.


Kann der Einspruch zurückgenommen werden?

Ja. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Einspruch unproblematisch zurückgenommen werden. Auch, wenn die Hauptverhandlung terminiert ist und Sie bereits geladen wurden. Der Termin entfällt dann. 

Nach Beginn der Hauptverhandlung muss die Staatsanwaltschaft einer Rücknahme zustimmen. Das kann unter Umständen problematisch werden. 

Es ist übrigens besser, den Einspruch vor einer Hauptverhandlung zurückzunehmen, statt dort einfach nicht zu erscheinen. Zwar wird in beiden Fällen der Strafbefehl rechtskräftig. Die Hauptverhandlung löst aber höhere Gebühren aus, die bei der Rücknahme eines Einspruchs nicht entstehen.


Müssen Sie einen Anwalt für den Einspruch beauftragen?

Nein, es gibt keinen Anwaltszwang. Sie können selbst Einspruch einlegen und sich auch selbst vor dem Amtsgericht vertreten.

Ob es aber sinnvoll ist, einen Einspruch ohne anwaltliche Beratung einzulegen, ist eine andere Frage. Einfach ein Muster für den Einspruch im Internet zu suchen und dann in die Hauptverhandlung gehen, um den Richter zu erklären, "wie es wirklich war", ist wegen der drohenden Verschlechterung keine gute Idee. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Ihnen Wege aufzeigen, wie man das Risiko der Verschlechterung weitgehend vermeidet. Vor allem kann er aufgrund seiner Erfahrung die Sach- und Rechtslage einschätzen und Ihnen erläutern, welches Ziel in Ihrem Verfahren überhaupt realistisch ist. Es gibt Fälle, in denen “nichts zu holen ist”. In diesen Fällen macht ein Festhalten am Einspruch keinen Sinn. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Strafbefehl nie hätte erlassen werden dürfen und in denen man sogar die Rücknahme des Strafbefehls erreichen kann. Den Anwalt brauchen Sie, um Ihren Fall richtig einordnen zu können, um dann die richtigen Entscheidungen zu treffen.  

Darüber hinaus gilt im Strafbefehlsverfahren die Besonderheit, dass Sie sich in einer Hauptverhandlung von einem Rechtsanwalt vertreten lassen können. Das ist nicht in allen Fällen sinnvoll, kann aber in geeigneten Fällen eine Erleichterung sein – wer möchte schon als Angeklagter vor Gericht erscheinen?


Lohnt sich der Einspruch gegen den Strafbefehl?

In vielen Fällen ja. Strafbefehle werden nach der gesetzlichen Regelung in einem summarischen Verfahren erlassen. Das bedeutet, dass nach Aktenlage entschieden wird und dass der Überzeugungsgrad nicht der gleiche sein muss wie in einem Urteil. Deshalb lassen sich viele Strafbefehle mit guten Argumenten angreifen.

Aber auch dann, wenn man über Schuld oder Unschuld nicht ernsthaft diskutieren kann, kann sich ein Einspruch lohnen. In sehr vielen Fällen kann statt des Strafbefehls auch eine Einstellung gegen Auflage oder Weisungen gem. § 153a StPO erreicht werden. Wer den Eintrag im Bundeszentralregister vermeiden will oder einfach die Verurteilung "nicht auf sich sitzen lassen" will, sollte erwägen, einen Einspruch mit diesem Ziel einzulegen. 


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Foto(s): RA Albrecht Popken LL.M.

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