Am 16.01.2012 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesministerim für Justiz der Entwurf eines Patientenrechtegesetzes vorgestellt.
Erstmalig sollen in das BGB Regelungen über den Behandlungsvertrag eingefügt werden.
Folgende Regelungen sind geplant:
1. Einfügung des Behandlungsvertrags als Unterart eines Dienstvertrags in das BGB
Beim Behandlungsvertrag verpflichtet sich der Behandler zur Leistung der versprochenen Behandlung, der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.
2. Definition von Informationspflichten des Arztes
Der Behandelnde ist schon zu Beginn der Behandlung verpflichtet, dem Patienten sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Dazu gehört insbesondere die Diagnose und die Therapie.
Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, so muss er den Patienten vor Beginn darüber informieren. Damit sind Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte gemeint, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden.
3. Jeder behandelnde Eingriff in den Körper oder die Gesundheit bedarf einer Einwillung
Jeder behandelnde Eingriff in den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit bedarf der Einwilligung. Bei einwilligungsunfähigen Patienten ist die Einwilligung des Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt. Nur bei unaufschiebbaren Behandlungen darf auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abgestellt werden.
Eine Einwilligung ist nur wirksam, soweit ausreichend aufgeklärt wurde (siehe unten)
4. Regelung der Aufklärungspflichten
Aufklärungspflichten bestehen hinsichtlich sämtlicher für die Einwilligung wesentlichen Umstände. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und spezifische Risiken des Eingriffs sowie die Erfolgsaussichten des Eingriffs.
Bei Einwilligungsunfähigen ist der Einwilligungsberechtigte aufzuklären.
5. Dokumentationspflichten
Sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen sind aufzuzeichnen. Dazu gehört insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.
Die Aufzeichnungen müssen in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen.
Sie sind mindestens für 10 Jahre aufzubewahren.
6. Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte
Das Rechte auf Einsicht in die Patientenakte wird ins Gesetz aufgenommen.
7. Beweislast für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Die Beweislasten werden entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geregelt. Eine Beweislastumkehr wird demgemäß für die Fallgruppen „Voll beherrschbarer Gefahrenbereich", „Mangelnde fachlicher Eignung und Befähigung des Behandelnden", „Grober Behandlungsfehler" und „Unterlassene Befunderhebung" ins Gesetz aufgenommen.
8. Sonstige Gesetzesänderungen
Bei den sonstigen Gesetzesänderungen ist vor allem auf eine Änderung im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung hinzuweisen. Danach besteht ein Recht auf Selbstbeschaffung der Leistung und Kostenerstattung, wenn die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen entscheidet (bei Leistungen, bei denen ein gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt wird, fünf Wochen.
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