Der Heimvertrag, und was kann ein Bewohner an Leistungen erwarten? - Aspekte

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Viele meinen, ein Leben im Heim komme für sie später nicht in Betracht. Doch schon oft mussten solche Planungen revidiert werden, da der Gesundheitszustand oder die weite Entfernung der nächsten Angehörigen keine andere Lösung zuließ.

Aber wodurch und wie gestaltet sich ein Leben im Altenheim?

Zunächst ist der Abschluss eines schriftlichen Heimvertrages zwischen dem Bewohner und dem Heimträger erforderlich. Grundlage für diesen Vertrag ist ein relativ neues Gesetz, das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), welches zum 01.10.2009 in Kraft getreten ist. Es handelt sich um ein Bundesgesetz, das also in allen Bundesländern zur Anwendung kommt. Es spricht von den Vertragsparteien als Unternehmer und Verbraucher. Der zukünftige Bewohner, der Verbraucher, kann sich vertreten lassen durch einen Bevollmächtigten oder den zuständigen Betreuer.

Das WBVG verlangt u. a. für den Heimvertrag, dass die Leistungen des Unternehmers (Heimträgers) nach Art; Inhalt und Umfang einzeln beschrieben sind sowie dass die Entgelte für diese Leistungen, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- und Betreuungsleistungen, ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angegeben werden. Damit ist sicher eine Übersicht über die Leistungen möglich. Problematisch für die Bewohnerseite ist aber nicht selten der große Umfang der Vertragsformulare. Oft meint man, alles werde schon seine Richtigkeit haben, schaltet ab und unterzeichnet schließlich.

Die Bewohner oder aber die Angehörigen stellen im Nachhinein dann manchmal fest, dass vieles, was man meint, es müsste zu den vertraglichen Leistungen gehören, seitens des Heimes nicht kostenfrei erledigt wird. Es beginnt mitunter schon beim Kennzeichnen der Kleidung und der Wäsche und handelt sich später um viele Verrichtungen und Wünsche: die Begleitung beim Arztbesuch, der Gang zur Apotheke, der begehrte Spaziergang, um wieder mal „an die Luft zu kommen", das Besorgen von Zeitschriften sowie der Kauf von Kleidungsstücken.

All diese Punkte sind vor Abschluss des Vertrages zu klären. Was sagt der Vertragsentwurf dazu? Zumeist findet man darüber Auskunft im Abschnitt über die Zusatzleistungen. Dort steht dann, was angeboten wird und der jeweilige Preis. Empfehlenswert ist es also, sich für die Durchsicht des Entwurfs des Heimvertrages ausreichend Zeit zu lassen. Das gilt natürlich für alle Klauseln, da die Vertragsbeziehung das Leben im Alter nicht unerheblich beeinflusst.

Treten Vertragsverletzungen auf, sollte man sich wehren, indem man gegenüber der jeweiligen Pflegekraft, Wohnbereichsleitung, der Pflegedienst-, Heimleitung oder dem Heimträger seine Beschwerden vorbringt. An wen man sich wendet, ist davon abhängig, wie schwerwiegend und dringend der Fall ist. Für Nordrhein-Westfalen: Man kann sich auch an den Heimbeirat (§ 6 Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) oder, wenn nicht vorhanden, an das Vertretergremium aus Angehörigen und Betreuern oder, wenn dieses auch nicht vorhanden, an die Vertrauensperson wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Der Betreiber des Heims muss nach § 8 WTG ein Beschwerdeverfahren sicherstellen und die Bewohner darüber informieren.

Auf die Hilfe von Angehörigen sollte man nicht verzichten, nicht zuletzt deswegen, weil sie zuweilen Zeugen von Vorkommnissen sind. Außerdem kann man einen Rechtsbeistand einschalten.

Das Vertragsrecht gibt verschiedene Möglichkeiten, rechtlich vorzugehen. Eine angemessene Kürzung des vereinbarten Entgelts bei Nicht-oder Schlechtleistung kann der Verbraucher gem. § 10 Abs. 1 WBVG bis zu sechs Monaten rückwirkend verlangen.

Für die Durchführung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bezüglich der Heime ist eine staatliche Aufsichtsbehörde, die Heimaufsicht (in Nordrhein-Westfalen nach § 13 Wohn- und Teilhabegesetz -WTG - die Kreise und kreisfreien Städte), zuständig. Schließlich kann man sich ggf. also auch an die Heimaufsicht wenden.

Der Heimvertrag kann natürlich gekündigt werden. Der Bewohner kann gem. § 11 Abs. 1 WBVG spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung); bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine fristlose Kündigung nach § 11 Abs. 3 WBVG bei Unzumutbarkeit zulässig.

Wichtig für Betreuer: Der dafür zuständige Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, sofern er als Vertreter des Betreuten dessen Mietvertrag kündigt, § 1907 Abs. 1 BGB. Dies wird manchmal vergessen.

Rechtsanwalt Thomas Lehnik, Mülheim an der Ruhr


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