Der Name ausgeschiedener Praxispartner darf nicht weitergeführt werden

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Häufig übernehmen junge Ärzte die gut eingeführte Praxis eines am Ort bekannten, alteingesessenen Kollegen, wenn dieser in den Ruhestand geht. In der gewerblichen Wirtschaft ist es in derartigen Fällen üblich, dass der "gute Name" des bisherigen Inhabers zu Werbezwecken weitergeführt wird. Oftmals erwägen auch die Ärzte den Namen des ausgeschiedenen Inhabers zusätzlich zum eigenen Namen auf dem Praxisschild oder dem Briefbogen weiter zu führen. Dies ist jedoch nach den Bestimmungen der meisten Berufsordnungen rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (OVG NW, Beschl. v. 29.08.2006, 13 A 3968/04) entschieden, dass die entsprechende Verbotsnorm der Berufsordnung verfassungsgemäß ist. Das OVG NW hielt dieses Verbot auch vor dem Hintergrund der weitgehenden Liberalisierung des Arztwerberechts als verfassungsgemäß: Das Praxisschild sei der zentrale Anknüpfungspunkt für den Erstkontakt zwischen Arzt und Patient, so dass seitens der Patienten ein Bedürfnis nach klaren und unmissverständlichen Informationen auf dem Schild über die in der Praxis tätigen Ärzte bestehe. Die Nennung eines ausgeschiedenen Arztes auf dem Schild könne hingegen zu Unklarheiten und Verwechslungen führen.

Rechtsprechung zum Praxiswachstum

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer aktuellen Entscheidung (BSG, Urt. v. 28.03.2007, Az.: B 6 KA 9/06 R)  seine Rechtsprechung zum zulässigen Wachstum vertragsärztlicher Praxen präzisiert. Früher hatte das BSG stets hervorgehoben, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KZV) in ihren Honorarverteilungsregelungen unterdurchschnittlich abrechenden Praxen die Möglichkeit einräumen müssen, ihren Umsatz durch eine Steigerung der Fallzahl bis zum durchschnittlichen Umsatz ihrer Fachgruppe zu erhöhen. Basierend auf dieser Rechtsprechung hatte ein Zahnarzt die Honorarverteilungsbestimmungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung angefochten, die nicht ein Wachstum bis zum durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe zuließen, sondern lediglich einen Zuwachs bis zum mittleren Umsatzwert der Fachgruppe (Median) gestattete.Das BSG hielt diese Regelung im Unterschied zu früheren Entscheidungen für rechtmäßig: Die KZV bewege sich mit dieser Bestimmung in der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit als Normgeber. Der Sinn der bisherigen Rechtsprechung des BSG über die einzuräumenden Wachstumsmöglichkeiten kleiner Praxen sei, dass diese unterdurchschnittlichen Praxen zu einer Praxis typischer Gestalt und mit typischem Umsatz aufschließen können. Dabei könne der typische Umfang entweder als arithmetischer Mittelwert des Fachgruppenumsatzes bestimmt oder aber auch als Median definiert werden, um etwa atypische "Ausreißer" nicht berücksichtigen zu müssen.

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