Rechtstipp vom 10.05.2007

Der neue Stalkingparagraph

Der neue Stalking-Paragraph

Vortrag vom 18.4.07 

I. Gesetzestext 

Zum 31.3.07 ist der neue „Stalking-Paragraph", oder besser gesagt der Straftatbestand der „Nachstellung" in Kraft getreten. 

1. Straftatbestand

§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
 

Tathandlung ist das unbefugte Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer und näher bestimmte Drohungen nach den Nummern 1 bis 4. Der Begriff des Nachstellens wird u. a. im Gewaltschutzgesetz sowie in § 292 Abs. 1 Nr. 1, § 329 Abs. 3 Nr. 6 StGB verwendet. Er umfasst das Anschleichen, Heranpirschen, Auflauern, Aufsuchen, Verfolgen, Anlocken, Fallen stellen und das Treiben lassen durch Dritte, d.h. alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.

Um die Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 StGB zu erfüllen, muss der Täter einem Menschen unbefugt nachstellen, indem er beharrlich eine  der Tathandlungen in den Nr. 1 bis 5 verwirklicht. Beharrlichkeit liegt vor, wenn der Täter mindestens zweimal das Verbot aus Missachtung oder Gleichgültigkeit übertritt. Bei den Tatalternativen des Abs. 1 handelt es sich nach § 238 Abs. 4 StGB um ein relatives Antragsdelikt.

2. Änderung anderer Gesetze   

- § 112a StPO:

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder.... begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.      

- § 374 StPO

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, ...5. ....eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),  

- § 395 StPO:

1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer 1. durch eine rechtswidrige Tat ...e) ...nach § 238 des Strafgesetzbuches und § 4 des Gewaltschutzgesetzes,... verletzt ist... D.h., es handelt sich um ein Privatklage-, relatives Antragsdelikt!

II. Unterschiede zur derzeitigen Regelung  

§ 238 Nachstellen

Alte Regelung

Kontakt und Näherung

Hausfriedensbruch, Nötigung, Verleumdung, Beleidigung, sex. Nötigung Nur wenn einstweilige AO oder Verfügung

Beharrlichkeit (wiederholt) erforderlich

Einmaliger Verstoß gegen AO oder Verfügung reicht

Waren für Opfer bestellen

straflos

Dritte zur Kontaktaufnahme veranlassen

Nur wenn einstweilige AO oder Verfügung

- Bedrohung m. Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person

 

- Und dadurch Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

- Bedrohung, wenn m. Verbrechen gedroht  

  (z.B. Verletzung d. Lebens)

  oder wenn einstw. AO oder Verfügung

  u.U. Körperverletzung, wenn erheblich

  psych. Folgen

- nicht erforderlich

Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, wenn Lebensgefahr für Opfer 3 Mon. Bis 5 Jahre, Tod 1 Jahr bis 10 Jahre

KV bis 3 Jahre , wenn Lebensgefahr bis 5 Jahre, KV m. Todesfolge 3 Mon. Bis 5 Jahre

Bedrohung bis zu 1 Jahr

Relatives Antragsdelikt wenn Abs. I

Einfache KV relatives Antragsdelikt, Bedrohung Amtsdelikt

Privatklagedelikt

Einfache KV u. Bedrohung Privatklagedelikt

III. Beweggründe/Ziele  für die Einführung des neuen Straftatbestandes

- Die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes bei Stalking sind nicht ausreichend.

- Umsetzungsdefizite bei § 4 GewSchG

Nach der Gesetzesbegründung führen zu wenig Anzeigen zu gerichtlicher Ahndung, die Polizei unterstützt Opfer angeblich nicht richtig, Polizei und Gericht müssen angeblich von der Relevanz der Beeinträchtigungen überzeugt werden. Hinsichtlich der Gerichte kann dies aus Sicht des Praktikers durchaus bestätigt werden, hinsichtlich der Polizei jedoch aufgrund der  Weisungsgebundenheit nur eingeschränkt.

- Es gibt keinen Straftatbestand, der Gesamtbild der Taten gerecht wird.

- Der Straftatbestand ermöglicht ein früheres Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden. 

IV. Bewertung

1. Sicherheitsgewinn für das Opfer?   

- Durch die Ausgestaltung als Privatklagedelikt, wird die Strafverfolgung wieder privatisiert. Die Erfahrungen bei anderen Privatklagedelikten zeigen, dass die Staatsanwaltschaften wegen Arbeitsüberlastung Privatklagedelikte in der Regel auf den Privatklageweg verweisen.

- Beharrliche Stalker lassen sich durch zusätzliche Strafbarkeit, Erhöhung des Strafrahmens nicht abschrecken, bei den anderen reicht eine polizeiliche Wegweisung. 

- Die Ausgestaltung als Erfolgsdelikt erschwert die Bestrafung.

- Da sich der Angriff auf das Rechtsgut des psychischen Wohlbefindens bezieht, der aus der Natur der Sache heraus schwer beweisbar ist, entstehen Beweisprobleme für das Opfer.   

- Das Gesetz bietet keine Handhabe, gefährliche Stalker in Haft zu nehmen, wenn diese noch nicht einschlägig vorbestraft sind (§ 112a StPO).

- Ein Vorteil ist  schnellere Eingriffsmöglichkeit der Strafverfolgungsbehörden.

2. Ist die Gesetzesänderung geeignet die Probleme bei der Bekämpfung von Stalking zu beseitigen?  

- Die Stalkingtypische Begehung wird besser erfasst.

- Dadurch dass die Strafverfolgungsbehörden weisungsgebunden sind, werden die praktischen Schwierigkeiten mit den nicht weisungsgebundenen Zivilgerichten, insbesondere den für die Thematik wenig sensibilisierten allg. Prozessabteilungen umgangen.  

- Der Amtsermittlungsgrundsatz bei der Aufklärung des Sachverhalts und Eingriffsrechte der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren verbessern die Beweissituation für das Opfer auch im Zivilverfahren.

- Der neue § 238 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB. Dadurch wird auch für Handlungen, die nicht von § 1 GewSchG umfasst sind eine neue  zivilrechtliche Möglichkeit zur Abwehr und Schadensersatz geschaffen.


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