Der Pflichtteil; Anspruch auf Auskunft und auf Zahlung

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Der Pflichtteil sichert unmittelbaren Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Den Anspruch auf einen Pflichtteil haben Ehegatten/Lebenspartner, Abkömmlinge und Eltern, wenn diese durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Für Eltern besteht der Pflichtteilsanspruch allerdings nur dann, wenn der Erblasser keine Kinder hat. Der Pflichtteilsanspruch sichert den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein ausschließlicher Geldanspruch. Während der gesetzliche Erbteil automatisch auf den Erben übergeht, muss der Pflichtteilsanspruch ausdrücklich geltend gemacht werden.


Beliebt sind bei Eheleuten sogenannte „Ehegatten-Testamente" bei denen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Erben einsetzen und die Abkömmlinge erst nach dem Letztversterbenden zum Zuge kommen. Diese Form des Testaments führt automatisch zu einer Enterbung der Kinder im ersten Erbfall, sodass hier ein Pflichtteilsanspruch von den Kindern geltend gemacht werden kann.


Aushebeln lässt sich der Pflichtteilsanspruch nicht, jedoch kann durch eine sogenannte „Pflichtteilsklausel" ein Abkömmling in der Form „bestraft“ werden, dass dieser im zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil bekommt. Eine gängige Formulierung ist folgende: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil fordern, so erhält es beim Tode des Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil."

Bei der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist Folgendes zu berücksichtigen: das Gesetz unterscheidet zwischen einem Auskunftsanspruch und einem Zahlungsanspruch.
Zunächst möchte man wissen, ob es sich überhaupt lohnt, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Über den Bestand des Nachlasses hat der Erbe, im Beispiel der überlebende Ehepartner, die Pflicht, in Form eines Nachlassverzeichnisses umfassend über den Inhalt und Wert des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Bei umfangreichen Nachlässen kann die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und Bewertung einige Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere bei der Wertfeststellung von Immobilien gibt es ein hohes Streitpotenzial, da die Ansichten darüber, wie viel eine Immobilie wert ist, je nach Interessenlage sehr unterschiedlich sind.


In einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt heißt es hierzu, dass der Aufwand zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für den überlebenden Ehegatten belastend sein kann, diese Informationen aber notwendig seien, um überhaupt erst eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob der Pflichtteil in Anspruch genommen wird. Der Gesetzgeber regelt im Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend die zwei unterschiedlichen Ansprüche für den Pflichtteil und zwar auf Auskunft und auf den Zahlung.

In diesem Zusammenhang ein wichtiger Hinweis: der Pflichtteilsanspruch (Zahlungsanspruch!) verjährt nach drei Jahren! Pflichtteilsberechtigte sollten bei einer Gleichsetzung des Auskunfts-und Zahlungsanspruchs darauf achten, dass sie ihre Ansprüche nicht verjähren lassen. Sollte eine Pflichtteilsklausel im Testament schon mit der Bitte nach Auskunft ausgelöst werden, haben sie drei Jahre Zeit, um den Zahlungsanspruch geltend zu machen. Wer nicht handelt, setzt sich der Gefahr aus, den Pflichtteilsanspruch zu verlieren. Geschickte Anwälte bestätigen dem Auskunftssuchenden, dass sie den Auskunftsanspruch anerkennen, dies bedeutet aber nicht, dass auch der Zahlungsanspruch anerkannt wird, mit der Folge dass die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch weiterläuft.

Die Geltendmachung des Pflichtteils will wohl überlegt sein und sowohl der Auskunfts- als auch der Zahlungsanspruch ist mit einigen Tücken versehen. Gerne unterstütze ich Sie bei der Einforderung oder Erstellung der Auskunft und bei der Geltendmachung oder Abwehr eines Pflichtteilsanspruchs.

Ich freue mich von Ihnen zu hören!


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