Der Pflichtteil - Voraussetzungen und Durchsetzung

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Wem steht ein Pflichtteil zu?

Jeder ist zwar darin frei, wen er zu seinem Erben bestimmt, das Bürgerliche Gesetzbuch schützt aber sehr enge Verwandte davor, dass sie beim Tod eines nahen Verwandten leer ausgehen. Abkömmlingen und Eltern steht nämlich ein sogenannter Pflichtteilsanspruch zu. Abkömmlinge sind die leiblichen Kinder sowie Enkel und Urenkel. Demgegenüber billigt das Gesetz aber schon den Geschwistern, Onkeln und Tanten sowie den Großeltern keinen solchen Anspruch mehr zu.

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Der Erbe muss den Pflichtteilsberechtigten einen Betrag zahlen, der der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. War der Verstorbene zum Beispiel verheiratet und hatte 2 Kinder, würde jedes Kind zu ein Viertel gesetzlicher Erbe werden. Hat der Verstorbene seine Ehefrau als alleinige Erbin eingesetzt, stünde daher jedem Kind ein Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Achtels des Wertes seines Nachlasses zu.

Wie bekommt man Informationen über den Nachlass?

Die Betroffenen können den Pflichtteilsanspruch in der Regel nicht beziffern, weil ihnen keine Informationen zum Nachlass vorliegen. Sie können daher von dem Erben ein Verzeichnis über den Bestand und den Wert des Nachlasses verlangen. Falls sich im Nachlass Gegenständen befinden, deren Wert unbekannt ist, können die Pflichtteilsberechtigten darüber hinaus verlangen, dass der Erbe deren Wert durch einen Gutachter feststellen lässt.

Was gilt, wenn der Erbe Vermögen vor seinem Tod verschenkt hat?

Zwar kann zu Lebzeiten jeder mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will, die Pflichtteilsberechtigten sind aber zum Teil davor geschützt, dass vor dem Tod Vermögen verschenkt wird. Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod erfolgten, sind dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches fiktiv hinzuzurechnen, allerdings werden sie pro Jahr um 10 % weniger berücksichtigt. Der Erbe muss daher auch zu solchen Schenkungen Auskunft erteilen.

Es besteht leider kein Anspruch darauf, dass der Erbe Belege vorlegt. Vielmehr gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten nur einen Anspruch darauf, dass der Erbe an Eides statt versichert, dass die von ihm erteilten Auskünfte vollständig und richtig sind, allerdings nur, wenn daran wirklich begründete Zweifel bestehen.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Pflichtteilsansprüche verjähren am Ende des 3. Jahres, nachdem der Pflichtteilsberechtigte von dem Todesfall und davon erfahren hat, dass jemand anderes zum Erben eingesetzt worden ist. Die Verjährung wird nicht schon dadurch gehemmt, dass man den Pflichtteil mittels eines einfachen Briefes verlangt, vielmehr muss man spätestens vor dem Ende des 3. Jahres eine Klage bei Gericht einreichen.

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