Der selbständig tätige Insolvenzschuldner schuldet während der Wohlverhaltensperiode keine Zahlung

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Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts begründet die Insolvenzordnung eine Obliegenheit des Schuldners, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Ein Insolvenzverwalter nimmt den Schuldner auf Leistung von Ausgleichszahlungen in Höhe von 8.139,47 € für den Zeitraum von Oktober 2007 bis April 2011 in Anspruch. Nachdem dieser nicht zahlt, klagt er vor dem Landgericht Potsdam, das seine Klage abwies.

Mit der Berufung verfolgt der Insolvenzverwalter sein bisheriges Klageziel weiter. Er vertritt die Rechtsauffassung, es könne zur Bestimmung eines Fälligkeitszeitpunktes für die von ihm verfolgten Ansprüche nicht auf den Wortlaut des Gesetzes ankommen.

Hilfsweise beantragt er, dass der Schuldner verpflichtet ist, an ihn am Ende der Wohlverhaltensperiode im Insolvenzverfahren über sein Vermögen 8.139,47 € zu zahlen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies sowohl den Haupt-, als auch den Hilfsantrag des Insolvenzverwalters zurück.

Die Insolvenzordnung eröffne dem Insolvenzverwalter gegenüber dem eine selbständige Tätigkeit ausübenden Schuldner ein Wahlrecht, ob Vermögen aus selbständiger Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören soll und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Gibt der Insolvenzverwalter durch Erklärung gegenüber dem Schuldner sein Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit hingegen frei, hat die Insolvenzmasse an dem wirtschaftlichen Erfolg des Schuldners im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit ab Zugang der Freigabeerklärung beim Schuldner keinen Anteil mehr.

Eine Norm in der Insolvenzordnung begründet im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung dazu eine Obliegenheit des Schuldners, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Vorschrift löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen sei dabei aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen.

Diese Norm begründet jedoch keinen auf Zahlung gerichteten Anspruch des Schuldners, sondern nur eine Obliegenheit. Die Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Umwandlung der Obliegenheit in einen auf Zahlung gerichteten Anspruch der Insolvenzgläubiger.

Ein Verstoß des Schuldners gegen die Obliegenheit zur Abführung von Zahlungen an die Insolvenzmasse könne lediglich dazu führen, dass das Insolvenzgericht am Ende der Wohlverhaltensperiode entscheidet, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Mehr nicht.

Mangels eines Zahlungsanspruches der Insolvenzgläubiger bleibt der hilfsweise vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass der Schuldner verpflichtet sei, an ihn am Ende der Wohlverhaltensperiode im Insolvenzverfahren über sein Vermögen 8.139,47 € zu zahlen, ebenso ohne Erfolg.

(Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.04.2013; 7 U 77/12
Vorinstanz: Landgericht Potsdam, Urteil vom 28.03.2012; 11 O ?/12)

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