Der Strafbefehl

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Gemäß § 407 StPO können im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich erachtet.

Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie
  3. Absehen von Strafe.

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Dabei bedarf es in allen diesen Fällen nicht der vorherigen Anhörung des Angeklagten durch das Gericht. Die Überraschung für den Angeklagten nach Erlass des Strafbefehls ist in diesen Fällen deswegen meist groß. Ihm ist zwar nicht entgangen, dass gegen ihn ermittelt wird, etwa weil ihm ein Anhörungsbogen oder eine Ladung zur Vernehmung zugeschickt wurde. Der nächste Bescheid, der dem Angeklagten in solchen Fällen zugeht, ist jedoch schon der Strafbefehl.

Sollten Sie also mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sein, sei es, weil Ihr Verteidigungsvortrag in keinster Weise berücksichtigt wurde, sei es, weil die Strafe viel zu hoch ausfällt, haben Sie gemäß § 410 StPO die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls, Einspruch gegen diesen einzulegen. Hierfür sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen.

Dieser wird sodann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Nach Akteneinsicht wird der Verteidiger Sie hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise beraten.

Grundsätzlich bestehen danach drei Möglichkeiten:

  1. Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe (nicht die Anzahl!) der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe. Dies hat den Vorteil, dass somit das sogenannte Verböserungsverbot gilt: Die nach der Hauptverhandlung gefundene Höhe der Geldstrafe darf in keinem Fall höher ausfallen, als die im Strafbefehl gefundene.
  2. Keine Beschränkung des Einspruchs. Dies wird immer dann die richtige Maßnahme sein, wenn das Gericht Entlastendes bei seiner Entscheidung im Strafbefehlswege offensichtlich nicht berücksichtigt hat und insofern ein Freispruch oder eine deutliche Reduzierung z. B. der Tagessatzanzahl bei einer Geldstrafe zu erwarten ist.
  3. Zurücknahme des Einspruchs. Der Einspruch kann gemäß § 411 III StPO noch bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Dies ist in dem Fall in Betracht zu ziehen, in dem der Verteidiger anhand der Aktenlage feststellt, dass die in dem Strafbefehl getroffene Maßnahme aller Voraussicht nach schon die relativ mildeste war, die für die begangene Straftat verhängt werden konnte.

Nach fristgemäßer Einsprucheinlegung wird gemäß § 411 StPO Termin zur Gerichtsverhandlung anberaumt. In dieser wird der Verteidiger alle entlastenden Merkmale zu Gehör bringen, die im Strafbefehl bisher nicht erörtert wurden.

Wir beraten und vertreten Sie gerne in Ihrem Strafbefehlsverfahren!

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Foto(s): strafverteidigung-hamburg.com

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