Der Straßenverkehr im Herbst und Winter

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Mit dem ersten Laub häuft sich jedes Jahr die Wahrscheinlichkeit, dass Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. Welche Besonderheiten Sie im Herbst und Winter im Straßenverkehr zu beachten haben, lesen Sie hier:

1. Geschwindigkeit

Die Geschwindigkeit muss immer den Witterungsbedingungen angepasst werden. Also auch dann, wenn dies bedeutet, deutlich langsamer zu fahren als die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Darüber hinaus darf bei einer Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen von weniger als 50 m maximal mit 50 km/h gefahren werden, es sei denn, die schlechte Sicht erfordert eine noch geringere Geschwindigkeit. Es gilt, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass innerhalb der überschaubaren Strecke angehalten werden kann. Ist die Straße so schmal, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden können, muss sogar innerhalb der Hälfte der überschaubaren Strecke angehalten werden können.

2. Sicht

Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre Sicht unbeeinträchtigt ist. Wer nur ein kleines „Guckloch“ von Schnee und Eis befreit, riskiert ein Bußgeld. Für eine wirklich freie Sicht sollte die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben frei sein. Die Heckscheibe vom Eis zu befreien, ist nicht erforderlich, wenn Außenspiegel vorhanden und diese frei von Schnee und Eis sind. Übrigens müssen auch die Kennzeichen im Winter lesbar sein.

Generell muss das Abblendlicht eingeschalten werden, wenn es die Sichtverhältnisse erfordern. Tagsüber ist daher auch bei Nebel, Schneefall oder Regen mit Abblendlicht zu fahren. Bei diesen drei Witterungsbedingungen dürfen auch die Nebelscheinwerfer eingesetzt werden. Nebelschlussleuchten dürfen jedoch erst dann eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Wer die Scheiben mit Hilfe des laufenden Motors schneller frei bekommen möchte, sollte beachten, dass dies eine vermeidbare Lärm- und Abgasbelästigung darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

In jedem Fall sollten Sie aber dem Scheibenwischwasser rechtzeitig Frostschutzmittel zufügen, dies hilft beim Freiräumen der Scheiben.

3. Winterreifen

Seit Dezember 2010 gilt in Deutschland die Winterreifenpflicht. Diese ist in § 2 Abs. 3a StVO geregelt. Danach müssen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte Winterreifen verwendet werden. Geeignet sind dazu alle Winterreifen mit den Markierungen M + S oder dem Three-Peak-Mountain-Snowflake. Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt 1,6mm, wobei zur Anschaffung neuer Reifen bereits bei einer Profiltiefe von 4 mm geraten wird.

Diese situationsbedingte Winterreifenpflicht bedeutet, dass Ihr Fahrzeug an die Wetterverhältnisse angepasst sein muss und eine den Wetterverhältnissen entsprechende Bereifung benötigt wird.

Ein genaues Datum, ab dem die Winterreifen aufgezogen werden müssen, gibt es nicht. Aber spätestens bei Eintritt der oben genannten Straßenverhältnisse ist die Zeit gekommen.

Wer auch dann noch mit Sommerreifen unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 € und einem Punkt rechnen. Kommt es durch die falsche Bereifung zu einer Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer steigt das Bußgeld auf 80 bis 100 €. Folgt gar ein Unfall beläuft sich das Bußgeld auf 120 €. Der Punkt wird auch in diesen Varianten eingetragen.

Darüber hinaus entsteht bei der Fahrt mit der falschen Bereifung ein zusätzliches Haftungsrisiko.

So müssen Autofahrer mit versicherungsrechtlichen Nachteilen rechnen, wenn es unter solchen Umständen zum Unfall kommt. Dabei kann Ihr Versicherungsschutz sogar komplett entfallen. Zwar zahlt die Pkw-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallopfers, die Kaskoversicherung kann die Leistung für Schäden am eigenen Fahrzeug jedoch aufgrund grober Fahrlässigkeit verweigern, wenn der Unfall auf eine fehlerhafte Bereifung zurückzuführen ist.

Aber auch Im Falle eines (überwiegenden) Fremdverschuldens kann es passieren, dass Sie eine Mitschuld auf sich zu nehmen haben und Ihr Schaden nicht in dem Umfang ersetzt wird, wie bei der richtigen Reifenwahl. Geht die Kaskoversicherung von grober Fahrlässigkeit aus, kann dies dann wiederum zu Regressansprüchen der Kfz-Haftpflichtversicherung führen.

4. Schäden durch Räum- und Streufahrzeuge

Für Räum- und Streufahrzeuge gelten unter Umständen gewisse Sonderrechte im Straßenverkehr. So dürfen diese auf allen Straßen und Straßenteilen, auf jeder Straßenseite in jede Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, sofern sie durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind und ihr Einsatz solche Fahrweisen erfordert.

Für Sie empfiehlt sich gegenüber Räum- und Streufahrzeugen Abstand zu halten. Wer einem Räum- oder Streufahrzeug zu dicht auffährt und infolgedessen sein Fahrzeug durch Salz oder Splitt beschädigt wird, hat die Reparaturkosten selbst zu tragen. Dies gilt meist auch, wenn das Streugut etwa von einem entgegenkommenden dritten Fahrzeug aufgewirbelt und gegen Ihr Fahrzeug geschleudert wird.

Eine Schadensersatzpflicht des Räum- und Streudienstes kommt aber beispielsweise dann in Betracht, wenn dem Fahrer ein Verschulden vorgeworfen werden kann, weil er zu schnell gefahren ist oder in sonstiger Weise, das Streugut nicht vorsichtig genug auswarf.

5. Straßenschilder

Sind die Straßenschilder derart mit Schnee und Eis bedeckt, dass sie nicht mehr lesbar sind, entfalten diese grundsätzlich keine Wirkung und Sie müssen sie nicht achten.

Etwas anderes gilt für Verkehrsschilder, die aufgrund ihrer typischen und unverwechselbaren Form auch im komplett zugeschneiten Zustand zu erkennen sind. Hierunter fallen insbesondere die „Stopp“-und „Vorfahrt achten“-Schilder. Eine Ausnahme kann unter Umständen auch für sonstige Verkehrsschilder gelten, wenn Sie diese tagtäglich passieren und daher genau wissen, was sich unter dem Schnee verbirgt.

Aber der Winter kann auch sein Gutes haben, denn ist das Schild, welches Ihnen ein absolutes Parkverbot vorschreibt vor lauter Schnee nicht zu erkennen, kann hier das Parken ohne Konsequenzen bleiben.

Sollten Sie in einen Unfall verwickelt worden sein, helfen wir Ihnen gerne dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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