Der Trick gegen die Abmahnung am Bespiel Negele, Zimmel, Kremer, Greuter

Rechtsgebiete: Medien- und Presserecht, Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht
Rechtstipp vom 25.08.2008

Den Abmahnungen der Rechtsanwälte Negele pp. sind Kopien der Generalvollmacht des Auftraggebers beigefügt. Die Vorlage einer Kopie ist jedoch im Rahmen einer einseitigen Rechtshandlung, unter welche auch die Abmahnung fällt, nicht ausreichend – zumal die Vollmachten sich abstrakt auf den Tätigkeitsbereich zur straf- und zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen bezieht, also nicht etwa auf den konkreten Einzelfall.

Wer dieses Schreiben unverzüglich zurückweist - § 174 BGB analog – und gegenüber dem in dem Anspruchsschreiben genannten Urheberrechtsinhaber die Erklärung abgibt, dass er weitere Störungen zukünftig unterlässt, ist auf der sicheren Seite. 

Dieser Rechtstipp ersetzt keine Rechtsberatung!

Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
Email: info@RAStuewe.de
Web: www.RAStuewe.de



Bewertung
36 von 45 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert
Rechtstipp-Autor