1. Während es hoch problematisch ist, ob ein Unterlassungsvertrag bei Umfirmierung des Unterlassungsschulders übergeht, weil dieser höchstpersönlich ist, kann ein bestehender Unterlassungsanspruch, der dem Unterlassungsvertrag naturgemäß vorgelagert ist, an Dritte übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass bei dem Dritten die gleichen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches vorliegen, insbesondere die der Mitbewerberstellung. Was ist aber, wenn nach außergerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruches und dem Andauern des gerichtlichen Verfahrens der Unterlassungsgläubiger seinen Unterlassungsanspruch durch Ausgliederung einer Unternehmenssparte an rechtlich selbständige Dritte überträgt. Dies soll mit nachfolgendem Fall geklärt werden.
2. Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien Anbieter von Telekommunikations- und Internetdienstleistungen waren. Dabei warb die spätere Antragsgegnerin mit einer wettbewerbswidrigen Werbung. Dies kam der späteren Antragstellerin zur Kenntnis, die daraufhin eine Abmahnung aussprechen ließ, woraufhin keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Daraufhin beantragte die Antragstellerin die Unterlassung verschiedener Werbeaussagen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht Hamburg antragsgemäß erlassenen. Hiergegen wendete sich die Antragsgegnerin mit dem Widerspruch. Dieser eingelegte Widerspruch hatte jedoch keinen Erfolg, so dass das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 19.01.2009 die einstweilige Verfügung bestätigte. Hiergegen wendete sich die Verfügungsbeklagte mit der Berufung. Mit Wirkung zum 01.04.2010 hatte die Verfügungsklägerin den Bereich Technik im Wege der Übertragung durch Ausgliederungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes auf eine GmbH übertragen. Deshalb trug die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren ergänzend vor, dass die Verfügungsklägerin nach Ausgliederung des Festnetzbereiches nicht mehr aktivlegitimiert sei. Demgemäß beantragte diese die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils sowie die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
3. Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.09.2010 (Aktenzeichen 3 U 58/09) unter anderem entschieden, dass die Verfügungsklägerin trotz Ausgliederung des Geschäftsbereiches Festnetz weiterhin aktivlegitimiert sei. Prozessführungsbefugt sei derjenige, welcher dazu berechtigt ist, über das behauptete Recht eines Prozesses als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Dabei sei die Verfügungsklägerin im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft berechtigt, den Unterlassungsanspruch weiterhin geltend zu machen. Nach dem Umwandlungsgesetz kann der übertragende Rechtsträger einen Teil seines Vermögens auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. Somit werde der abgespaltene Teil des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. Somit sei davon auszugehen, dass der Unterlassungsanspruch auf die GmbH übergegangen sei. Es sei anerkannt, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zusammen mit dem Recht auf das Unternehmen übergehen, aus dessen Verletzung die Ansprüche resultierten. Nach Paragraph 265 ZPO schließe die Rechtshängigkeit das Recht der Parteien nicht aus, die streitbefangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Somit könne der übertragene Rechtsträger diesen weiterhin geltend machen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, sodass die Aktivlegitimation weiter gegeben sei.
4. Dieser Fall zeigt also, dass trotz Ausgliederung der Unternehmenssparte der ursprüngliche Unterlassungsgläubiger weiterhin zur Geltendmachung des Anspruches berechtigt ist. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn laufende Verfahren nicht nur über mehrere Instanzen geführt werden sondern auch wenn diese Jahre andauern. Andernfalls wäre es für den Unterlassungsgläubiger immer ein Hemmschuh, wenn dieser in laufenden Verfahren sein Unternehmen umstrukturieren will.
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
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