Der 18. Geburtstag eines Kindes ist nicht nur in seinem Leben von großer Bedeutung. Auch für seine/n Mutter/Vater ändert sich an diesem Tag vieles:
Solange ein Kind minderjährig ist, erfüllt die Mutter/der Vater ihre/seine "Unterhalts-"Pflicht durch die Versorgung und Pflege des Kindes. Der Vater/die Mutter muss allein den Geldbetrag aufbringen, den die Mutter/der Vater für die Ernährung, Kleidung, Taschengeld etc. für das Kind benötigt. Die Höhe dieses Betrages, den man als Barunterhalt bezeichnet, richtet sich nach dem Einkommen des Vaters, des Alters des Kindes, nach der Anzahl der Kinder usw. Geregelt ist dieser Barunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle, die zum 01.07.2007 neu gefasst wurde, nachdem das neue Unterhaltsrecht nicht in Kraft getreten ist. Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einige Wochen zuvor, in der das Gericht entschieden hat, dass nichteheliche Mütter im Unterhaltsrecht nicht schlechter behandelt werden dürfen als eheliche Mütter. Diese unterschiedliche Behandlung sah aber gerade das nun gestoppte neue Unterhaltsrecht vor.
Wird das Kind volljährig, braucht es keine Betreuung durch die Mutter/den Vater mehr. Dies bedeutet aber, dass sich die Mutter/der Vater am Barunterhalt für ihre/seine Tochter oder ihren/seinen Sohn zu beteiligen hat. Dies ist vielen Müttern/Vätern nicht bewusst, da sie ihr Kind noch immer versorgen, d. h. die Wäsche waschen, Essen kochen, einkaufen etc. Demgegenüber wissen die meisten Väter/Mütter, dass sie ab Volljährigkeit des Kindes weniger zahlen müssen als bisher. Dieses Geld wird aber im Haushalt der Mutter/des Vaters fehlen, wenn sie nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen hat.
Der Unterhalt für ein volljähriges Kind wird zwischen seinen Eltern verhältnismäßig nach dem jeweiligen Einkommen aufgeteilt, es sei denn die Mutter hat aus der Beziehung zum Kindesvater noch weitere jüngere Kinder. In diesem Fall muss sie gar nicht arbeiten oder nur halbtags. Das Nettoeinkommen wird dann in der Regel unter dem Selbstbehalt der Mutter liegen. Hat die Mutter aber kleinere Kinder aus einer neuen Beziehung und geht nicht oder nur geringfügig/Teilzeit arbeiten, bleibt sie verpflichtet, sich am Barunterhalt ihres volljährigen Kindes zu beteiligen. Die Berechnung geschieht in diesen Fällen folgendermaßen:
Man überlegt welches Einkommen die Frau verdienen könnte, wenn sie Vollzeit arbeiten würde. Lässt sich dies nicht feststellen, weil die Frau keine Ausbildung gemacht hat in jungen Jahren oder sie nach Abschluss der Lehre/Studium etc. nie gearbeitet hat, weil die Kinder kamen, legt man einen Stundenlohn von etc. 8–10 EUR zu Grunde. In den letzten Monaten haben mehrere Gerichte entschieden, dass ein derartiger Stundenlohn auch von ungelernten Arbeitskräften verdient werden kann. 8 EUR erscheinen durchaus auf dem örtlichen Arbeitsmarkt erzielbar. Schwierig wird dies bei 10 EUR/Std. für Ungelernte. Dieser Bruttostundensatz wird hochgerechnet auf eine Vollzeitstelle, Sozialabgaben (etwa 21%) und Steuern abgezogen. Das so ermittelte Nettoeinkommen wird mit dem des Kindesvaters in Verhältnis gesetzt und errechnet, wieviel Prozent die Mutter zu übernehmen hat. Im Ergebnis wird der Kindesvater nur noch einen geringeren Unterhalt für das volljährige Kind zu zahlen haben.
Wissen muss man noch, dass das Kindergeld in voller Höhe, also in der Regel 154 EUR, von dem Geldbetrag, den es für seinen Lebensunterhalt benötigt, abzuziehen ist, bevor die Haftungsanteile beider Elternteile errechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof vor einigen Monaten (BGH Urteil vom 17.01.07, Az: XII ZR 166/04) entschieden. Dies wurde früher anders gehandhabt. Erst wurde die eigene Unterhaltsquote ausgerechnet und dann von dieser das halbe Kindergeld abgezogen. Benachteiligt war der Elternteil, der das höhere Einkommen hatte. Dies sind in der Regel die Väter. Mit dem BGH-Urteil weggefallen ist auch der alte Streit, ob das Kindergeld voll oder nur zu 50 % angerechnet wird, wenn die Kindesmutter keinen Unterhalt zu zahlen hat. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 17.01.07 für klare Verhältnisse gesorgt, wenn auch nicht jede Begründung überzeugend erscheint.
Eine Mutter, die tatsächlich kein eigenes Geld verdient, aber im Verhältnis zum Kindesvater verpflichtet ist, sich am Unterhalt zu beteiligen, fragt häufig, ob sie den Geldbetrag in Höhe ihrer Haftungsquote an das Kind auszahlen muss. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt. Die Mutter erfüllt dann ihre Haftungsquote, in dem sie dem Kind das Zimmer zur Verfügung stellt, Einkäufe bezahlt etc.
Abschließend ist noch der Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten zu erwähnen. So lange volljährige Kinder in der allgemeinen Schulausbildung sich befinden, also z. B. das Gymnasium besuchen etc., steht dem Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt von monatlich 900 EUR zu. Dieser geringe Selbstbehalt ist allerdings begrenzt bis zum 21. Lebensjahr des Kindes. Voraussetzung ist außerdem, dass es im Haushalt eines Elternteils lebt. Nach diesem Zeitpunkt steigt der Selbstbehalt, d. h. der Betrag der dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben muss, auf 1.100,- EUR monatlich.
von Dagmar Constantas-Saamen
Fachanwältin für Familienrecht
Kanzlei ASSMANN Rechtsanwälte
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