Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung - was kann man tun?

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Die Reaktion des Staates auf eine Straftat ist in den meisten Fällen die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe.

Unter allen möglichen Sanktionsmöglichkeiten stellt die Freiheitsstrafe die wohl einschneidenste Maßnahme dar. Nimmt sie den Betroffenen doch viele Freiheitsrechte und die Möglichkeit ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Deshalb wird es von den Strafgerichten oft bereits als ausreichend angesehen, lediglich zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aber zur Bewährung auszusetzen. Die tatsächliche Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe mit den erwähnten Beeinträchtigungen ist zumeist nicht notwendig und kann dem Betroffenen daher erspart werden.

Voraussetzung für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung ist gem. § 56 StGB eine günstige Sozialprognose, also die Erwartung, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Mit der Strafaussetzung bestimmt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit, welche zwischen zwei und fünf Jahren beträgt.

Begeht der Verurteilte in der Bewährungszeit erneut eine Straftat, widerrufen die Gerichte die Bewährung oft vorschnell ohne dem individuellen Einzelfall genügend Beachtung zu schenken.

Gegen den Widerruf der Bewährung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Dann überprüft ein dem Widerrufsgericht übergeordnetes Gericht nochmals, ob die Bewährung aufgrund der erneuten Tat wirklich widerrufen werden muss.

Eine sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Bewährung kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgsversprechend sein:

-          Tat mit geringem Gewicht

-          Zufalls- oder Gelegenheitsdelikt

-          Fahrlässigkeitsdelikt

-          Die Bewährung wird vor der erneuten Verurteilung widerrufen.

 

Sollten Sie Fragen zum Widerruf der Bewährung haben, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

von Rüden

Rechsanwalt

(Sievers von Rüden Rechtsanwälte)


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