Das Problem: fehlender Urheberrechtsschutz
Grafik- und Produktdesign ist zumeist urheberrechtlich nicht geschützt. Das Urheberrecht schützt nur sog. „persönliche geistige Schöpfungen" (§ 2 Abs. 2 UrhG).
Obwohl die meisten Designer Ihre Leistungen zu Recht als eigene Schöpfungen begreifen wollen, erfüllt leider nicht jede Leistung eines Designers - egal ob Grafiker, Zeichner, Webdesigner oder Produktdesigner - automatisch diese gesetzliche Voraussetzung. Denn notwendig ist, dass die Gestaltung des Designergebnisses eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Um diese Schöpfungshöhe zu erreichen, muss das gestalterische Werk Ausdruck der Individualität des Designers sein und ein ausreichendes Maß an schöpferischer Eigenart aufweisen. Das Gesetz macht dabei keine Vorgaben, wie die Schöpfungshöhe zu definieren ist, weswegen jeder Einzelfall für sich betrachtet werden muss.
Obwohl das Urheberrecht unter dem Begriff der „kleinen Münze" auch solche kreative Leistungen schützt, die gerade noch ein ausreichendes Maß an Kreativität aufweisen, stellt sich vor allem im Bereich der angewandten Kunst ein weiteres Problem. Unter angewandter Kunst werden zunächst solche Werke verstanden, die vornehmlich allein zum Gebrauch bestimmt sind und sich damit von reinen Kunstwerken, welche (nur) die Sinne anregen sollen, unterscheiden. Vor allem das Design von Gebrauchsgegenständen und Industriedesigns fällt in den Bereich der angewandten Kunst. Ferner zählen hierzu die Designs beispielsweise von Firmenlogos und -websites, Werbematerialien oder gar die Gestaltung von Geschäftspapieren. Charakteristisch für die angewandte Kunst ist, dass die Formgebung und Gestaltung hierbei nur Mittel zum Zweck sind.
Um als Werk im Sinne des Urheberrechts gelten zu können, müssen Werke der angewandten Kunst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ihrem Design über die vom Gebrauchszweck vorgegebene Form hinausgehen; das Durchschnittsdesign muss spürbar überragt und in der Qualität übertroffen werden. Rein handwerkliche und routinemäßige Herstellung hindert in der Regel die urheberrechtliche Schutzfähigkeit, mit der Konsequenz, dass den Designern entsprechender Werke auch nicht der Katalog an rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung steht, die das UrhG dem Urheber ansonsten bietet. Zu nennen wären hier insbesondere der Schutz vor unerlaubter Übernahme und Vervielfältigung durch Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung oder gar Schadenersatz.
Die Lösung: Geschmacksmusterschutz
Um einen ähnlichen Schutz wie den des UrhG zu erreichen, steht dem Designer das Geschmacksmuster zur Seite. Auch als das „kleine Urheberrecht" bezeichnet, schützt das Geschmacksmustergesetz das ästhetische Erscheinungsbild von Produkten, also auch von Internetseiten, Gebrauchsgegenständen, uvm.
Geschützt werden können zwei- und dreidimensionale Muster und Gestaltungen. Erforderlich ist, dass das Design neu ist und sich dabei deutlich von anderen Designs unterscheidet. Gemäß § 2 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ist dies der Fall, wenn zuvor nicht schon ein identisches bzw. sehr ähnliches Muster in der Öffentlichkeit gezeigt worden ist und das Muster über Eigenart verfügt.
Mittels eines Geschmacksmusters können die äußere Gestalt eines dreidimensionalen Produkts als auch die Designs zweidimensionaler grafischer Symbole, Schriftzeichen, Screenshots von Websites usw. geschützt werden.
Ein großer Unterschied zum Urheberrecht ist, dass der Geschmacksmusterschutz nicht per se durch Erreichen einer gewissen Schöpfungshöhe gewährleistet wird, sondern nur durch Anmeldung eines Geschmacksmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Eine solche Registrierung kostet derzeit für eine Einzelanmeldung 70,- € an Gebühren. Meldet man das Geschmacksmuster nicht selbst an, kommen nochmals Kosten für die Prüfung und Vertretung gegenüber dem Patent- und Markenamt durch eine fachkundige Person hinzu. Die Praxis zeigt aber, dass viele Kanzleien hier günstige pauschale Angebote anbieten, die dem potentiellen Anmelder entgegenkommen.
Neben dem üblichen Formular, das zur Registrierung ausgefüllt werden muss, genügt es, wenn der Anmeldung eine grafische Darstellung (Foto, Ausdruck) des Designs eingereicht wird. Eine inhaltliche Prüfung findet beim Amt nicht statt. Dies bedeutet, es wird nicht geprüft, ob tatsächlich für das Design Eigenart und Neuartigkeit gegeben sind. Dies wird erst relevant und festgestellt, wenn ein Dritter Rechte an dem Design geltend machen sollte und es deswegen zu einem Rechtsstreit kommt.
Mit der Anmeldung eines Geschmacksmusters erwirbt der Anmelder für die Dauer von mindestens fünf Jahren das ausschließliche Verwertungsrecht. Eine Verlängerung ist möglich bis maximal 20 Jahre.
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