Deutliche Hinweise auf Prüfpflichten nach dem Radwechsel erforderlich! Haftung einer Werkstatt

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Der Hinweis „Radschrauben nach 50 - 100 km nachziehen!!" unterhalb der Unterschriftenzeile ist nach Ansicht des Landgerichts Heidelberg (1 S 9/10) als Sicherheitshinweis nicht ausreichend.

Vielmehr muss der Kunde mündlich oder deutlich schriftlich darauf hingewiesen werden, dass nach einem Radwechsel die Radschrauben nach den ersten 50 - 100 gefahrenen Kilometern nachzuziehen sind.

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ließ in der beklagten, auf den Reifenservice spezialisierten, Werkstatt die Räder seines PKW montieren. Bei der Abholung beglich er die Rechnung der Beklagten bargeldlos. Unmittelbar über dem vom Kläger unterschriebenen Abbuchungsauftrag erteilte die beklagte Werkstatt den Hinweis „Radschrauben nach 50 - 100 km nachziehen". Nach der Montage der Räder legte der Kläger rund 1.900 km zurück. Das Rad habe sich unvermittelt gelöst. Daraus ergab sich ein Schaden von rund 4.000,00 EUR.

Dieser Hinweis ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend. Der Rechnungsempfänger muss nicht mit Sicherheitshinweisen unterhalb seiner Unterschrift rechnen. Diese Texte werden regelmäßig nicht mehr wahrgenommen, da diese oft nur „Kleingedrucktes" oder Werbung enthielten. Der Kunde prüfe lediglich ob die aufgeführten Leistungen sowie der in Rechnung gestellte Betrag korrekt seien. Es sei dem Kläger daher nicht vorzuwerfen, dass er den benannten Sicherheitshinweis nicht wahrgenommen habe.

Ferner gibt es nach Ansicht des Gerichts keinen Erfahrungssatz, dass es allgemein bekannt ist, dass nach einer Reifenmontage die Radschrauben nachzuziehen sind. Durch den nicht ausreichenden Sicherheitshinweis, hat die beklagte Werkstatt eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag verletzt. Der Kläger musste sich jedoch 30 % Mitverschulden anrechnen lassen, da der Sachverständige nachvollziehbar klarstellte, dass sich die Radschrauben regelmäßig nach und nach aus den Gewinden lösen. Der Verlust eines Rades ohne jede Vorankündigung sei technisch nicht möglich, so der Sachverständige. Der Kläger hätte die eintretenden Änderungen der Fahreigenschaften bemerken müssen. Diese seien auch unproblematisch für den Kläger wahrnehmbar gewesen. Er hätte sodann mit geringer Geschwindigkeit das Fahrzeug in die nächste Werkstatt bringen müssen. Ob der Kläger die sich ändernde Geräuschkulisse wahrnehmen konnte, konnte das Gericht nicht mit Sicherheit feststellen. Unter Abwägung der Verschuldensanteile legte das Gericht eine Quote von 30 zu 70 zu Lasten der Werkstatt fest.



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