Das Parlament hat bei der Veräußerung von Vermögenswerten durch die Deutsche Bahn AG kein Recht auf Zustimmung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem von der Bundestagsfraktion Die Linke initiierten Organstreitverfahren klargestellt.
Hintergrund: Im Zuge der Bahnreform wurden Anfang 1994 die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes, dem Bundeseisenbahnvermögen, zusammengeführt und die privatrechtlich organisierte Deutsche Bahn AG gegründet. Bei der Aufteilung der Liegenschaften zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der Deutschen Bahn AG wurden nicht nur die so genannten bahnnotwendigen Liegenschaften, sondern zum Teil auch nicht bahnnotwendige Liegenschaften auf die Deutsche Bahn AG übertragen. Um sich von diesen nicht oder nicht mehr als bahnnotwendig erachteten Immobilien zu trennen, gründete die Deutsche Bahn AG Tochterunternehmen, an die sie die betreffenden Immobilien, darunter vornehmlich nicht mehr benötigte Verwaltungsgebäude, veräußerte.
Im Jahr 2007 beabsichtigte die Deutsche Bahn AG, die Gesellschaften in ihrer Gänze an ein Konsortium zu veräußern. Der hierzu im September 2007 notariell beurkundete Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung einer Genehmigung durch die Bundesregierung. Über die Veräußerung der Gesellschaften wurde in der Folgezeit im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages beraten, bevor die Bundesregierung im November 2007 ihre Genehmigung hierzu erteilte.
Die Fraktion Die Linke hat sodann im Organstreitverfahren die Feststellung beantragt, dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 110 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 87e GG dadurch verletzt habe, dass sie keine parlamentarische Zustimmung zu ihrer Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts eingeholt hat.
Das BVerfG hat den Antrag verworfen. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Beteiligungsrecht des Bundestages komme unter keinem denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.11.2011, 2 BvE 3/08
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