Deutsche Biofonds AG: Schadensersatzansprüche gegen Vermittler von Hydropower VI und VII

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Vermittler müssen Schadensersatz leisten, wenn sie Beteiligungen an Hydropower VI oder Hydropower VII empfohlen haben. Zu dieser Bewertung sind Witt Rechtsanwälte nach der Prüfung einer Vielzahl von Einzelfällen gelangt, in denen Anlegern zu einer Beteiligung an diesen Angeboten der Deutsche Biofonds AG des Dr. Yaver Demir geraten worden war.

Witt Rechtsanwälte betreuen mittlerweile mehrere Geschädigte dieser Anlagen und haben bereits mehrfach auf anwalt.de über ihre Erkenntnisse berichtet:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/deutsche-biofonds-ag-neue-hintergrundinformationen-zum-entstandenen-schaden_074696.html

Wer haftet für die Verluste?

Auch nach weiteren Recherchen verfestigt sich der Eindruck, dass von dem investierten Kapital kaum mehr etwas übrig sein dürfte. Es muss daher mit einem Totalverlust gerechnet werden.

Von Schadensersatzansprüchen gegen Dr. Demir und seine beteiligten Gesellschaften ist zwar in der Regel auszugehen, wie viel man dort holen kann, ist gegenwärtig aber völlig ungewiss. Es laufen wohl bereits mehrere Insolvenzverfahren.

Daher kann es für die Betroffenen sinnvoll sein, sich in andere Richtungen zu orientieren.

Vermittlerhaftung

Witt Rechtsanwälte machen aktuell für mehrere Geschädigte von Hydropower VI Schadensersatzansprüche aufgrund einer unzureichenden Anlagevermittlung geltend.

Nach der Überzeugung der Rechtsanwälte hätte ein gewissenhafter Vermittler diese Beteiligungen gar nicht anbieten dürfen. Tatsächlich wurden sie aber häufig sogar als sicher Sachwertinvestition verkauft. Viele Anleger haben darauf vertraut und einen erheblichen Teil ihrer Rücklagen bzw. Altersvorsorge investiert.

Die Rechtsprechung verlangt von dem Vermittler einer Kapitalanlage, dass er sich vorher mit dem Anbieter und der Plausibilität des Angebots auseinandersetzt. Auf dieser Grundlage muss er den Interessenten über alle Umstände aufklären, die für dessen Entscheidung wesentlich sein können.

Einer entsprechenden Prüfung hätten die Deutsche Biofonds AG und ihr Angebote nicht standgehalten. Die Deutsche Biofonds AG war erst 2008 gegründet worden. Teilweise wurde fälschlich eine Gründung in den 70er-Jahren behauptet. Es gab keine positive Leistungsbilanz oder nachvollziehbare Referenzen, obwohl vermeintlich schon Hydropower I bis V realisiert sein sollten.

Die Gründungsgesellschafterinnen der Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG bzw. von Hydropower VI existierten ebenfalls noch nicht lange oder schon nicht mehr. Viele Anleger erhielten noch nach dem 16.11.2012 die Information, dass Anbieterin, Prospektverantwortliche und geschäftsführende Kommanditistin die Deutsche Biofonds Green Energy Turkey GmbH & Co. KG sei, obwohl diese Gesellschaft an diesem Tag bereits wieder gelöscht worden war.

Das ist auch deshalb bezeichnend, weil die Deutsche Biofonds Green Energy Turkey GmbH & Co. KG ab 2010 versucht hatte, Inhaber-Teilschuldverschreibungen abzusetzen. Wie konnte sie also am 16.11.2012 schon wieder gelöscht werden, obwohl die Laufzeit der Inhaber-Teilschuldverschreibungen bis 31.12.2015 reichen sollte. Erfolgreich kann das Unterfangen kaum verlaufen sein.

Schon eine kurze Recherche hätte daher ergeben, dass es keinen Grund gab, der Deutsche Biofonds AG zu vertrauen – im Gegenteil.

Unabhängig davon war das Konzept hinter Hydropower VI nie plausibel. Es baute im Kern auf Gesellschafterdarlehen von mehr als 19 Mio. Euro auf, obwohl völlig unklar bleibt, woher die betroffenen Gesellschaften über diese Mittel verfügen sollen.

Der Laie musste das nicht erkennen, ein professioneller Vermittler sehr wohl.

Die Vermittlung erfolgte in vielen Fällen aber über scheinbare Mitarbeiter der Wertekontor GmbH oder der Deutsche Biofonds AG. Dann haftet der tätige Vermittler nicht persönlich aus dem vertraglichen Verhältnis, sondern die Gesellschaft, für die er tätig war.

Etwas anderes gilt, wenn der Vermittler im eigenen Namen tätig war. Auch das kam häufig vor. In solchen Fällen machen Witt Rechtsanwälte bereits Schadensersatzansprüche für ihre Mandanten geltend.

Betroffene sollten daher dringend prüfen lassen, ob in ihrem Fall eine eigene Haftung des Vermittlers oder seiner Gesellschaft in Betracht kommt. Witt Rechtsanwälte stehen dafür gerne zur Verfügung. 

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg Berlin München


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