Deutsche Kreditbank (DKB): Wichtige Urteile zum Widerruf von Darlehensverträgen

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei der (DKB) Deutschen Kreditbank AG

Gegen die Deutsche Kreditbank AG (DKB) ergingen bereits mehrere wichtige Urteile wegen der Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung. Darlehensnehmern der DKB könnte somit auch heute noch die Möglichkeit des Widerrufs zustehen. Alleine aus einer wirtschaftlichen Betrachtung kann sich eine genaue Prüfung lohnen.

Besonders viele falsche Widerrufsbelehrungen (bis zu 80 %) verwandten nach einer aktuellen Studie der Verbraucherzentrale Hamburg (Stand Juni 2014) die ING-DiBa AG, die DSL-Bank, die Deutsche Bank AG, die DKB Deutsche Kreditbank AG und die Commerzbank AG, aber auch Sparkassen und Volksbanken.

Gerichtlich festgestellt worden sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der DKB u.a. bereits in den folgenden Urteilen:

Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015, Az.: 38 O 174/14
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil die DKB zur Erstattung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von etwa 18.000,00 € verurteilt.
Der klagende Kunde hatte ein Darlehen zur Finanzierung seiner Immobilie im Jahr 2007 bei der DKB abgeschlossen. Beim fünf Jahre späteren Verkauf der Immobilie forderte die DKB für die Auflösung des Darlehens vom Darlehensnehmer die Zustimmung zur Vorfälligkeitsentschädigung. Im Jahr 2014 widerrief der Darlehensnehmer dann den Darlehensvertrag. Nachdem die DKB zurückwies bestritt der Darlehensnehmer den Klageweg.
Die im Darlehen der Deutschen Kreditbank verwendete Widerrufsbelehrung hat folgenden Wortlaut:
„Sie können Ihre Erklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (…) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”
Das Landgericht lehnte zunächst unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, die Schutzwürdigkeit aufgrund der Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung ab, weil die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht” fehlte. Indem der Widerrufsberechtigte auch durch das Wort „frühestens” nicht zweifelsfrei den Beginn des Fristlaufs erkennen konnte, weil dieser gegebenenfalls von weiteren Voraussetzungen abhängig war, über die der Widerrufsberechtigte jedoch nicht weiter aufgeklärt wurde, ist die von der DKB verwendete Widerrufsbelehrung auch fehlerhaft.
Die DKB versuchte sich in der Folge vergeblich auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts zu berufen. Das Landgericht Berlin schob diesem Einwand jedoch einen Riegel vor und begründete dies damit, dass es zumindest am für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehlt.
Darüber ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist oder ob die DKB Berufung eingelegt hat, liegen uns bislang keine Informationen vor.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13
Auch das Kammergericht hat die DKB mit seinem Urteil wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages verurteilt. Im vorliegenden Fall hatte die DKB ebenfalls die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen, sondern kleine Bearbeitungen vorgenommen. Das Kammergericht führte hierzu aus:
„Die Eingriffe der Beklagten in die Musterbelehrung gehen aber über eine sprachliche Redaktion hinaus. So ist bei der verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene - und durch Fettdruck hervorgehobene - Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht” ersatzlos entfallen. Dies ist eine auch inhaltlich bedeutsame Änderung, weil der Verbraucher durch die fett gesetzten Abschnittsüberschriften gerade in hervorgehobener und übersichtlicher Form darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass die Belehrung ein von ihm wahrzunehmendes Recht betrifft. Der Bundesgerichtshof hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift „Widerrufsrecht”, nicht aber die weitere Überschrift „Widerrufsbelehrung” enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle (BGH WM 2011, 86 Rdn. 16 und 18 - zitiert nach juris).”
Aufgrund der Abweichung konnte sich die DKB nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV a.F. und deren Schutzfunktion berufen.
Da sich die DKB auch im Rahmen der hier verwendeten Widerrufsbelehrung auf die Aussage beschränkt hat, dass die Frist „frühestens” mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, hat dies dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (so auch der BGH, Urteil vom 15. 8. 2012, Az. VIII ZR 378/11). Insofern war auch in diesem Fall die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass die DKB unterlag.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014, Az. 4 U 64/12
Neben den bereits oben aufgeführten Urteilen, hat auch das OLG Brandenburg aufgrund der Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung sowie der Verwendung des Wortlauts: „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”, mangels eines Beginns der Widerrufsfrist den wirksamen Widerruf bestätigt. Auch das OLG begründet seine Entscheidung mit entsprechenden Ausführungen, wie sie vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht vorgenommen wurden.
Verwirkung?
Auch im Hinblick auf den Versuch in der Berufung der DKB auf eine Verwirkung hat das OLG ausgeführt, dass der Kläger von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung und damit vom Fortbestehen des Widerrufsrechts über die in der Belehrung genannten Zweiwochenfrist hinaus keine Kenntnis hatte. Insoweit kann der Beklagten (DKB) kein schützenwertes Interesse darüber für sich in Anspruch nehmen, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde.

Justus rät:

Darlehensnehmer der Deutschen Kreditbank (DKB) aber auch anderer Kreditinstitute haben gerade bei Darlehen aus den Jahren 2003 bis 2008 gute Aussichten auf den erfolgreichen Widerruf Ihrer Darlehen. Dabei sollten die Kunden der Bank aufgrund der bislang umfänglichen abwehrenden Haltung nicht im Rahmen ihrer Rechtsausübung zurückstecken. Aufgrund der klaren Rechtslage lohnt sich auch der Klageweg. Denn der Widerruf hat für den Kreditnehmer den erheblichen Vorteil, dass er im Ergebnis den alten Kreditvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen und die verbliebene Restschuld über einen neuen, viel zinsgünstigeren Darlehensvertrag finanzieren kann. 

Lesen Sie mehr zum Widerruf von Darlehensverträgen auf unserer Homepage:

www.kanzleimitte.de


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