Die Deutsche Post AG muss für Konkurrenten nicht das Postident-Identifizierungsverfahren anbieten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Die Deutsche Post nutze damit weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht aus.
Die Deutsche Post AG hatte sich 2010 geweigert, für ihre De-Mail-Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH Identifizierungsdienstleistungen, mit denen sich deren Kunden für den De-Mail-Dienst identifizieren lassen können, anzubieten. Auf eine Klage der beiden Unternehmen hatte das Landgericht Köln entschieden, dass das Verhalten der Deutschen Post AG kartellrechtswidrig sei. Die beklagte Post nutze missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz aus (Urteil vom 31.03.2011, 88 O (Kart.) 49/10).
Auf die Berufung der Deutschen Post AG hat das OLG die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage der Post-Konkurrenten abgewiesen. Die Deutsche Post habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2011, VI-U (Kart) 14/11
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