Deutscher Mittelstandsanleihen Fonds - KFM Deutsche Mittelstand AG

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Die KFM Deutsche Mittelstand AG ist aufgrund der Kündigung des Fondsmanagementvertrages nicht mehr als Fondsberaterin für den Deutschen Mittelstandsanleihen FONDS (in Liquidation) tätig (fondscheck).


Die Verwaltungsgesellschaft nach dem KAGB ist die IP Concept (Luxemburg) S.A. (société anonyme). 


Einzige Verwahrstelle des Fonds ist die DZ PRIVATBANK S.A. mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Strassen, Luxembourg. Die Verwahrstelle ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und betreibt Bankgeschäfte. Die Inanspruchnahme der Verwahrstelle ist in § 88 KAGB geregelt. Ursprünglich war eine  verschuldensunabhängige Eintrittspflicht vorgesehen gewesen. 


In den Prospekten des Fonds wurden die Risiken unzureichend beschrieben. Ein Totalverlust sollte nur durch höhere Gewalt eintreten können, was nicht stimmte.


Der Deutsche Mittelstandsfonds warb zwar im Zusammenhang umfangreicher Ausführungen einzelner Angaben zu bestimmten Risiken für sich, ließ aber den gebotenen auffälligen und unmissverständlichen Hinweis an prominenter Stelle darauf vermissen, dass bereits die aus der Graumarktemission selbst herrührenden Risiken das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht brachten und dass die dadurch schon entscheidend verminderte Chance auf Kapitalerhaltung mit dem Mangel unzureichender Segregation der Anlegergelder weiter abnehmen musste.


In diesem Zusammenhang hätte außerdem besonders eindringlich der maßgebliche Gesichtspunkt betont werden müssen, dass die Maßlosigkeit der Emissionen von Fondsanteilen jede Chance auf positive Ergebnisse vollends zunichtemachte und den hohen Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen ließ.


Unter der Berücksichtigung der bisherigen und der voraussichtlichen zukünftigen Geschäftstätigkeit des Deutschen Mittelstandsfonds bestand damit eine erhebliche Unsicherheit, ob die für die Rückzahlung notwendigen Erlöse aus laufender Geschäftstätigkeit und aus Investitionstätigkeit in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit erzielt werden konnten.


Die vorsätzliche Unterlassung eines geeigneten Risikohinweises erfüllte den Tatbestand des § 826 BGB.


Das passive Verharren der verantwortlichen Akteure auf das Ausblenden notwendiger Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Mittelverwendung wurde den Anforderungen des Kapitalerhaltungsgrundsatzes in Anbetracht der bisherigen und sich abzeichnenden Entwicklungstrends nicht gerecht.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) lösten 2013 Organismen für gemeinsame Anlagen nach § 1 Kapitalanlagegesetzbuch in Gestalt der seinerzeitigen Publikumsgesellschaften  (GmbH & Co.KGs) ab. Diese durften seitdem keine Gelder mehr von Anlegern annehmen.


Der entscheidende Unterschied: Zur Sicherung des Anlagekapitals musste es sich bei der Verwahrstelle nach dem KAGB um eine Bank handeln. Diese Sicherung des Anlegervermögens  nach dem KAGB war durch die Schaffung geeigneter Vertragsbedingungen gegenüber den Anlegern geschuldet.


Zu überwachen waren von der Verwahrstelle Vorgaben zur Vermögenssicherung in Höhe des Nominalkapitals einschließlich der Sicherung der Liquidität, der Bewertungsvorgänge und der Fremdfinanzierung. 


Trotz der eigenkapitalähnlichen Funktion der Fondsmittel galt das Prinzip der Segregation als Insolvenzschutz. Die Vermögenswerte der Anleger mussten aussonderbar bzw. bei Belastungen mit Rechten Dritter absonderbar im Falle der Insolvenz des Fonds durch die Verwahrstelle gehalten werden.


Dieser Vermögenswert nennt sich NAV (net asset value) und musste mindestens dem Nominalkapital der Anleger entsprechen. Es durfte also –ganz einfach - nicht mehr Geld für das operative Geschäft ausgegeben als eingenommen werden.


Die grundsätzliche Problemstellung war also bekannt gewesen. Es ging bei der Luxemburger Verwahrstelle im Kerne um die Beachtung der unionsrechtlich gestützten Mindestanforderungen an das Risikomanagement, die seit der Thermofensterentscheidung des EuGH Schutznormen im Sinne des § 823 II BGB sind.


Gegenstände der Bewertung im Einzelnen mussten die Wirkungen des Internen Kontrollsystems (IKS), des Risikomanagementsystems (RMS), des Internen Revisionssystems (IRS) und des Compliance-Management- Systems (CMS) sein.  Auf der Grundlage eines nachhaltigen Gefährdungsprofils war sicherzustellen, dass die wesentlichen Unsicherheiten des Unternehmens durch das Risikodeckungspotenzial, unter Berücksichtigung von Gefährdungszentrierungen, laufend abgedeckt waren und damit die Verlusttragfähigkeit gegeben war.


Sich anbahnende Verluste ließen sich durch eine regelmäßige Einschätzung kontrollieren. Der Aufbau und die Unterhaltung einer Liquiditätsreserve waren so hoch wie nötig und so gering wie möglich anzusetzen.


Wie geht es nun weiter? Der Handel mit den Fondsanteilen des 130 Millionen Euro schweren Fonds soll ausgesetzt worden sein, weil ein indirektes Investment aufgrund der Zinswende versagt haben soll. Daneben sind Forderungen aus Anleihen ohne messbaren Verkaufswert im Spiele. 


Die Gläubiger können sich zwecks kostenfreier anwaltlicher Beratung registrieren  lassen. Schauen Sie bitte nach Absendung Ihrer Daten in Ihr E-Mail-Postfach.


Robert Rechtsanwälte GbR in Bremen sind auf die Vertretung von Anlegern spezialisiert und bieten kostenfreie Rechtsberatung unter 01711282315 für Anleiheinhaber an. Kontakt: segelken@gmx.net



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