Rechtstipp vom 04.02.2010

Deutsches Diplom: Anerkennung durch EU-Ausland wertet Berufsqualifikation in der Bundesrepublik nich

Eine berufliche Qualifikation wird in dem Land, in dem sie erworben wurde, nicht durch eine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung im Ausland aufgewertet. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden. Es betont, dass die Bewertung der Qualifikation sich vielmehr nach nationalem Recht richte. Dies bekam eine Österreicherin zu spüren, die 1980 in Deutschland ihr Psychologiediplom erworben hat.

In Österreich wurde ihre Ausbildung 1983 mit einem dortigen Magisterabschluss gleichgestellt. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestätigte das österreichische Gesundheitsministerium 1995, dass die Frau neben der Berufsbezeichnung «Psychotherapeutin» die Zusatzbezeichnung «Psychoanalyse» führen dürfe. Dennoch genehmigte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen die Abrechnung psychoanalytischer Behandlungen der Therapeutin in Deutschland nicht. Sie habe die entsprechende Fachkunde nicht nachgewiesen.

Das LSG bestätigte diese Rechtsauffassung. In der Europäischen Union werde vermutet, dass die Qualifikation, die zur Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat berechtige, auch in den anderen Mitgliedstaaten ausreiche. Auf dieser Vermutung basiere die Gleichstellung beruflicher Qualifikation durch die europäischen Mitgliedstaaten. Sei jedoch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung nach deutschem Recht für eine bestimmte Berufsausübung nicht ausreichend, so könne hieran auch eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat nichts ändern. Andernfalls könnten die nationalen Bestimmungen zum Mindestniveau beruflicher Qualifikation umgangen werden, erläutern die Richter. Sie haben die Revision nicht zugelassen.

Landessozialgericht Hessen, L 4 KA 6/07

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