Rechtsgebiet:
Kaufrecht
Rechtstipp vom
05.01.2012
Jedes Vertragsverhältnis, insbesondere auch auf Dauer angelegte Schuldverhältnisse, können aus wichtigem Grund beendet werden, wenn vertragliche Pflichten verletzt sind. Eine solche Kündigung ist gemäß § 314 Abs. 2 BGB jedoch erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Streit über die inhaltlichen Anforderungen an eine solche Abmahnung am 12.10.2011 ein Grundsatzurteil gefällt (VIII ZR 3/11).
Die Richter des Revisionssenats haben hervorgehoben, dass der Abmahnung eine Warnfunktion zukommt.
„Die Funktion einer Abmahnung besteht darin, dem Schuldner die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor den Folgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Fortsetzung für den Gläubiger regelmäßig unzumutbar erscheinen."
Die Abmahnung muss deshalb „dem Schuldner vor Augen führen..., dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen rechnen muss". „Die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens" reicht für eine Abmahnung nicht.
Eine Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn
- „eine endgültige und ernsthafte Weigerung" des Vertragspartners vorliegt, „sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten" oder
- „sonstige besondere Umstände" gegeben sind, „die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für" den kündigenden Vertragsteil „auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen".
Die BGH-Richter haben deutlich gemacht, dass an die vorstehenden Voraussetzungen „strenge Anforderungen" zu stellen sind.
Dies bedeutet für die Praxis, dass aus Gründen der Sicherheit einer Kündigung aus wichtigem Grund stets eine Abmahnung vorhergehen sollte. Für den Fall, dass der vertragswidrige Partner nicht abgemahnt ist, lässt sich naturgemäß nicht vorhersagen, ob seitens des zur Entscheidung berufenen Gerichts eine Erfüllungsverweigerung oder die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses angenommen wird, da insoweit der Bereich richterlicher Würdigung und damit auch die subjektive Seite der Rechtsprechung betroffen sind.
Bewertung
3 von
3 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert